Helmut Lehr
Seit Einführung der Abgeltungssteuer zu Beginn dieses Jahres unterliegen nahezu die gesamten privaten Kapitalerträge der Besteuerung. Insbesondere Kursgewinne aus Aktienan- und verkäufen können neuerdings nicht mehr „steuerfrei“ außerhalb der Spekulationsfrist vereinnahmt werden. Allerdings gilt die alte (einjährige) Spekulationsfrist aufgrund einer besonderen Übergangsregelung weiterhin noch für solche Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden1).
Hinweis: Diese Papiere können daher auch im Jahr 2009 oder danach außerhalb der Spekulationsfrist veräußert werden, ohne dass ein dabei erzielter Kursgewinn der Besteuerung unterliegt.
Kursverluste „mitnehmen“?
Die erwähnte Übergangsregelung führte in der Praxis dazu, dass zahlreiche Anleger noch (relativ) kurz vor dem Jahreswechsel 2008/2009 Aktien/Wertpapiere erworben hatten, um sie später nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußern zu können. Ist der Kurs dieser Anlagen allerdings zwischenzeitlich unter den Einstandspreis gesunken, stellt sich die Frage, ob aus rein steuerlichen Gründen ein vorzeitiger Verkauf sinnvoll ist.
Fest steht, dass der Verlust steuerlich nur berücksichtigt wird, wenn er noch innerhalb der früheren Spekulationsfrist realisiert wird. Eine steuerliche Verrechnung ist dann – auch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags – möglich mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften, aus Termingeschäften oder mit etwaigen „Spekulationsverlusten“ aus Immobilienverkäufen.
Hinweis: Eine Verrechnung mit Zinsen oder Dividenden ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.
Anlagehorizont beachten
Die Entscheidung für bzw. gegen einen Verkauf der Wertpapiere muss letztlich der Anleger und nicht der Steuerberater treffen. Wer Ende 2008 noch Aktien etc. erworben hat, deren Kurs zwischenzeitlich gefallen ist, sollte einen Verkauf innerhalb der Einjahresfrist in Betracht ziehen, sofern er kurz- bzw. mittelfristig nicht mehr mit einer nennenswerten Kurserholung rechnet.
Langfristig orientierte Anleger könnten auf die Zukunft setzen und hoffen, dass sich die Kurse wieder erholen. Ein Jahre später realisierter Kursgewinn wäre dann steuerfrei, sofern die Papiere vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden.
Verkauf und Wiederkauf
Wer aktuell auf Kursverlusten „sitzt“, sich aber eigentlich gar nicht von der Aktie trennen will, könnte auch folgende Vorgehensweise in Betracht ziehen: Der Verlust wird durch Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert, anschließend werden Aktien derselben Gesellschaft wieder neu erworben.
Der Bundesfinanzhof hat dazu ganz aktuell entschieden, dass diese gezielte Verlustrealisierung keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellt2). Im Streitfall wurden Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist mit Verlust veräußert und am selben Tag in gleicher Art und Anzahl (aber zu unterschiedlichem Kurs) wieder gekauft.
Hinweis: Um kein unnötiges Steuerrisiko einzugehen, sollte in vergleichbaren Fällen darauf geachtet werden, dass möglichst ein oder mehrere Tage zwischen Verkauf und Wiederkauf liegen und die Transaktionen zu unterschiedlichen Kurswerten stattfinden – gerade Letzteres war nämlich für den Bundesfinanzhof offenbar mit ausschlaggebend für seine steuerzahlerfreundliche Entscheidung.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2008, Seite 11 und 12.
2) Vgl. Urteil vom 25. August 2009, Aktenzeichen IX R 60/07.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(23):17-17