Ergänzung zu den externen Betriebsvergleichszahlen

Rohgewinn- und Gewinnrichtsätze 2008


Ursula Hasan-Boehme

Mit mehreren Monaten Verspätung hat die Finanzverwaltung nun die Gewinnrichtsätze 2008 vorgelegt. Sie bieten keine neuen Werte. Umso wichtiger ist die Auseinandersetzung mit den immer größer werdenden Abweichungen zu den Marktdaten der Apotheken.

Das Bundesministerium der Finanzen hat im November 2009 die „Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2008“ veröffentlicht. Diese amtlichen Gewinnrichtsätze werden auf der Grundlage von Betriebsprüfungen ermittelt. Sie dienen der Finanzverwaltung, d.h. den Veranlagungsstellen der Finanzämter und den Betriebs­prüfern, als Orientierung zur Höhe von Rohgewinnen und Gewinnen der ausgewiese­nen Branchen, zu denen auch die Apotheken gehören.

Die Richtsätze werden in Prozenten vom Nettoumsatz ausgewiesen. Dabei soll der Mittelsatz die Ergebnisse von Normalbetrieben wiedergeben, während die Rahmensätze den unterschiedlichen Verhältnissen der Einzelbetriebe Rechnung tragen sollen.

Vergleich zu Vorjahren

Die Richtsätze 2008 für die Apotheken sind der unten stehenden Tabelle zu entnehmen. Für den Rohgewinn beträgt der Mittelsatz 28%, für den Reingewinn 9% vom Nettoumsatz. Die Richtsätze 2008 weisen keine Veränderungen gegenüber 2007 und 2006 auf, da sie nur alle drei bis vier Jahre neu ermittelt und in der Zwischenzeit unverändert beibehalten werden.

Vergleich mit externem Betriebsvergleich

Die allgemeine Marktentwicklung der Apotheken lässt sich aus dem externen Betriebsvergleich 2008 der TREUHAND HANNOVER GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, entnehmen (vgl. AWA -Ausgabe Nr. 14 vom 15. Juli 2009). Der durchschnittliche Rohgewinn betrug im Westen im Jahr 2008 26,7% vom Nettoumsatz und lag damit um mehr als 1%-Punkt unter dem Mittelsatz. Für die neuen Bundesländer lag der durchschnittliche Rohgewinnsatz mit 24,7% sehr deutlich unter dem Mittelsatz und bereits leicht unter dem un­teren Rahmensatz. Rohg­e­winne in der Größenordnung des oberen Rahmensatzes von 31% sind heute nur noch bei Vorliegen außergewöhnlicher Strukturen erreichbar.

Sehr deutlich ist auch der Abstand bei den Gewinnen. Der Mittelsatz der Richtsätze von 9% liegt erheblich über dem steuerlichen Betriebsergebnis in den alten Bundesländern mit einem Durchschnitt von 6,5% für 2008. Auch in den neu­en Bundesländern liegt der Durchschnitt von 7,3% deutlich unter dem Mittelsatz. Die Rahmen­sätze liegen ebenfalls kaum näher an der aktuel­len Situation. Gewinne unter 5% vom Umsatz sind sehr wohl für zahlreiche Apotheken zu verzeichnen, während ein Gewinn von 13% nur selten erreichbar ist.

Besonderheiten des Gewinnbegriffs

Diese Unterschiede erklären sich teilweise aus der gro­ßen Zeitdifferenz und aus besonde­ren Begriffsdefinitionen. Der Reingewinn der Richtsätze muss zwangsläufig höher ausfallen, weil bei seiner Ermittlung die Vorschriften des Einkommen­steu­ergesetzes nicht voll um­fänglich angewandt werden. So werden eini­ge Kostenpositionen nicht gewinnmindernd berücksichtigt:

  • Dazu gehören Sonderabschreibungen (au­ßer der So­fortabschreibung für geringwertige Wirtschafts­güter).
  • Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten werden nur insoweit abgezogen, als sie die Betriebsräume in eigenen Räumen betreffen. Bei den meisten Apotheken sind daher die langfristigen Zinskosten gar nicht oder nur teilweise als Betriebsaus­gabe berücksichtigt.

Gewinnerhöhend enthalten die Richtsätze auch außerordentli­che Erträge, z.B. Gewinne aus dem Verkauf eines Betriebs-Pkws oder anderer Gegenstände des Anlagevermögens.

Anwendung der Richtsätze

Die Betriebsprüfer können und sollen die Richtsätze zur Orientierung in Betriebsprüfungen nutzen. Vorteilhaft ist es für den Steuerpflichtigen daher, wenn sich die eigenen Daten innerhalb der Rahmensätze befinden oder gar dem Mittelsatz entsprechen. Durch die große Zeitdifferenz und die übrigen erwähnten Aspekte ist dies praktisch kaum noch möglich. Was darf der Betriebsprüfer bei Abweichungen tun?

Weichen die Gewinne oder Um­sätze in den Steuererklä­run­gen und den Jahresabschlüssen der Einzelbetriebe von den Richtsätzen ab, dürfen die­se Abweichun­gen nach ständiger Rechtsprechung nicht allein für Gewinn- oder Umsatzschätzungen herangezogen werden, wenn die Buchführungsergebnisse formell ord­nungsgemäß ermittelt wur­den. Jedoch wird der Betriebs­prüfer in solchen Fällen seine Ermittlungen intensivieren. Die Apotheker sind daher gut beraten, Umstände darlegen zu können, die die Abweichungen erklären.

Abweichungen zeitnah aufklären

Wichtig ist es, sich möglichst zeitnah um die Aufklärung von Abweichungen zu bemühen, solange sie noch frisch im Gedächtnis sind. Die Erklärungen sollten verfügbar sein, wenn eine Betriebsprüfung ansteht. Jedoch auch unabhängig davon sollte der Unternehmer im eigenen Interesse den Abweichungen nachspüren, insbesondere, wenn die Ergebnisse deutlich von den Richtsätzen und der allgemeinen Marktlage abweichen. Unterschiede bei Kostenpositio­nen sind meist vergleichsweise einfach und plausibel zu begründen.

Entscheidend für Gewinnab­weichun­gen sind Wareneinsätze bzw. Rohgewinne. Das Problem ist, dass gerade bei Rohgewinnabweichungen viel­fältige Ursachen in Frage kommen können, z.B. die absolute Umsatzhöhe, ein hoher Anteil GKV-Umsatz, ein hohes Preisniveau der verschreibungspflichtigen Arzneimittel und die effektiven Einkaufsvorteile.

Auch wenn das Marktpotenzial für Einkaufsvorteile in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist, so haben diese gleichwohl nach wie vor einen erheblichen Einfluss auf den zu erreichenden Rohgewinn. Sie hängen ihrerseits von vielen Faktoren ab, z.B. von der Umsatzstruktur, von der Verteilung der Einkäufe auf Großhandel und Direkt­bezug, von den effektiv erreichten Einkaufsvorteilen, die häufig hinter den Erwartungsgrößen deutlich zurückbleiben.

Im Rahmen einer professionellen Rohgewinnanalyse, ergänzt um eine Rabattüberprüfung – beides bietet z.B. die TREUHAND HANNOVER an –, lassen sich im Hinblick auf spätere Betriebsprüfungen Ab­weichungen aufklären und ggf. Ertragsreserven feststellen.

Solche Ertragsreserven zu heben, sind der gewichtigere Grund, sich mit den eigenen Betriebsdaten auseinander­zusetzen, als sich lediglich für eine Betriebsprüfung zu wappnen. Für das unternehmeri­sche Handeln der Apothekeninhaber sind aktuelle Benchmarks nötig. Diese können externe Betriebsvergleiche liefern, wenn sie so differenziert sind, dass sie auch die Besonderheiten des eigenen Betriebs widerspiegeln.

Dipl.-Volkswirtin Ursula
Hasan-Boehme, Steuerberaterin,
TREUHAND HANNOVER GmbH,
Steuerberatungsgesellschaft,
30519 Hannover,
E-Mail: ursula.hasan-boehme@treuhand-hannover.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2009; 34(23):5-5