Jasmin Theuringer
Im Rahmen seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber die Einzelheiten der von den Mitarbeitern zu erbringenden Leistungen bestimmen. Dazu gehören auch Anweisungen über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter.
Gepflegtes Äußeres
Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter anweisen, sich branchenüblich zu kleiden, und beispielsweise seinen männlichen Angestellten vorschreiben, dass sie nicht in kurzen Hosen zur Arbeit erscheinen dürfen. Verlangt werden kann auch ein gepflegtes Äußeres, wobei es hier bereits schwierig wird, dieses zu definieren. Extreme äußere Gestaltungen, beispielsweise „Punkerfrisur“ oder Gesichtspiercings, können Mitarbeitern mit Kundenkontakt verboten werden. Schminkt sich hingegen eine PTA mehr, als es dem Geschmack des Apothekenleiters entspricht, wird er damit leben müssen.
Kein Kopftuchverbot
Häufig stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen verbieten kann, ein islamisches Kopftuch zu tragen. Das Bundesarbeitsgericht entschied dazu im Jahr 2002, also noch vor Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung von Bekleidungsregeln die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers berücksichtigen müsse. Da das Tragen eines Kopftuchs Ausdruck religiöser Überzeugung sei, reiche die bloße Befürchtung des Arbeitgebers, dass es zu negativen Reaktionen der Kunden kommen könne, für ein Verbot nicht aus.
Dienstkleidung muss getragen werden
Im Rahmen des Direktionsrechts kann der Apothekenleiter eine einheitliche Dienstkleidung einführen, die von den Mitarbeitern während der Arbeitszeit getragen werden muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Tragen der Kleidung die Mitarbeiter in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktenzeichen 14 Ta 435/93) kann das bei einer Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit oder auch bei einer ausgesprochen ungünstigen Optik der Fall sein. Darüber hinaus wird sich die Dienstkleidung natürlich auch an den Witterungsbedingungen orientieren müssen.
Die einheitliche Dienstkleidung muss nur während der Arbeitszeit getragen werden. Für einen Boten bedeutet dies, dass er während der Arbeitszeit auch außerhalb der Apothekenräume z.B. eine mit dem Apothekenlogo versehene Jacke anziehen muss. Es kann aber nicht verlangt werden, dass diese Kleidung während der Freizeit getragen wird, daher ist eine Umkleidegelegenheit in der Apotheke erforderlich. Das Umkleiden selbst gehört zur Arbeitszeit.
Die Kleidung ist vom Arbeitgeber zu bezahlen, ebenso das regelmäßige Reinigen sowie eine erforderliche Ersatzbeschaffung. Auch wenn der Apothekenleiter die Kleidung seinen Mitarbeitern schenkt, müssen diese nicht fortan die anfallenden Kosten übernehmen.
Weigert sich ein Mitarbeiter, die vom Apothekenleiter zur Verfügung gestellte Dienstkleidung zu tragen, so stellt dies eine Arbeitsverweigerung dar und kann eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung nach sich ziehen.
Jasmin Theuringer, Rechtsanwältin,
Bellinger Rechtsanwälte und Steuerberater,
40212 Düsseldorf,
E-Mail: theuringer@bellinger.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(02):10-10