Steuer-Spartipp

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neue Wahlrechte


Helmut Lehr

Der Kauf sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter ist steuerrechtlich attraktiv, weil die Anschaffungskosten sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten abnutzbare bewegliche Anlagegegenstände, die selbstständig nutzbar sind (z.B. Bürostuhl, Schreibtischlampe, Defekturwaage, Labor-Wasserbad).

Neuregelung in Kraft

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz1) wurden die gesetzlichen Abzugsmöglichkeiten für geringwertige Wirtschaftsgüter neu gefasst. Danach gilt für Anschaffungen ab 2010 wieder die alte, bis einschließlich 2007 maßgebende 410-€-Grenze. Das bedeutet: Betragen die Anschaffungskosten (Nettobetrag!) eines geringwertigen Wirtschaftsguts maximal 410 €, ist eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich.

Hinweis: Die erst zu Beginn des Jahres 2008 eingeführte „Poolabschreibung“ (jährlich 20%) für geringwertige Wirtschaftsgüter2) mit Anschaffungskosten von mehr als 150 € und maximal 1.000 € kann weiterhin alternativ in Anspruch genommen werden.

Auch wenn die Anhebung der Betragsgrenze für die Sofortabschreibung auf 410 € den meisten Steuerpflichtigen direkte Entlastung verspricht, ist die Rechtslage nun wesentlich komplexer geworden (siehe Tabelle unten).

Hinweis: Mit Anhebung der Betragsgrenze auf 410 € wurde auch die bereits früher geltende Verpflichtung wieder eingeführt, die geringwertigen Wirtschaftsgüter unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung, Ein­lage oder Betriebseröffnung sowie der Anschaffungs-/Herstellungskosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Ein solches Verzeichnis muss nicht geführt werden, wenn sich die Angaben aus der Buchführung ergeben.

Wahlrecht einheitlich ausüben

Unternehmer können im Laufe des Jahres bei der Anschaffung/Herstellung verschiedener geringwertiger Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht zwischen den Anwendungsregelungen „hin- und herspringen“. Wer von der Sammelpostenregelung (Verteilung über 5 Jahre à 20%) Gebrauch machen will, muss diese konsequent für alle in einem Jahr angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen.

Hinweis: Allerdings dürfte es möglich sein, bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten von maximal 150 € die Sofortabschreibung zu wählen und bei der Anschaffung anderer, teurerer Gegenstände die „Poolabschreibung“ zu beanspruchen. Angesichts der komplexen Abschreibungsmöglichkeiten empfiehlt es sich, geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten maximal 1.000 €) unterjährig auf drei verschiedene Konten zu buchen (betragsmäßige Unterteilung wie Tabelle) und erst bei Erstellung des Jahresabschlusses über die jeweilige Abschreibung zu entscheiden.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 24 vom 15. Dezember 2009, Seite 10 bis 12.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 20 vom 15. Oktober 2007, Seite 9 und 10.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(04):17-17