Helmut Lehr
Zuletzt wurden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Beiträge zu privaten Krankenversicherungen durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ teils erheblich modifiziert1). Für einen steuerrechtlichen Laien sind die zahlreichen Änderungen in diesem Bereich innerhalb der letzten Jahre kaum noch zu durchschauen. Privatversicherte sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die Steuerregelungen teils direkte Auswirkungen auf die Bedeutung von Selbstbehalten (Eigenanteil) und Beitragsrückerstattungen haben.
Erhöhte Abzugsmöglichkeiten
Bis einschließlich 2009 konnten Beiträge zu privaten Krankenversicherungen zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen (beispielsweise Unfall- oder Haftpflichtversicherungen) grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € steuerlich abgesetzt werden. Wer als Selbstständiger allein für seine privaten Beiträge aufkommen musste, konnte sogar bis zu 2.400 € für diese übrigen Vorsorgeaufwendungen absetzen. Ab 2010 hat sich das Abzugsvolumen um 400 € erhöht.
Hinweis: Allerdings können die Krankenversicherungsbeiträge für einen sogenannten Basisschutz (entspricht den Pflichtleistungen nach SGB V) in voller Höhe abgezogen werden. Gleichzeitig vermindert sich der neue Höchstbetrag um die Kosten für den Basiskrankenversicherungsschutz. Das bedeutet: Wendet ein Steuerpflichtiger für seinen privaten (Basis-) Krankenversicherungsschutz bereits 2.800 € pro Jahr auf, sind die übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht mehr begünstigt2).
Aufteilung der Beiträge
Zu den übrigen Vorsorgeaufwendungen gehören ab 2010 auch diejenigen privaten Krankenversicherungsbeiträge, die auf Leistungen entfallen, die über den Basisschutz hinausgehen. Die Aufteilung des privaten Krankenversicherungsbeitrags muss die jeweilige Versicherung nach den Vorgaben der neuen Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11. August 20093) vornehmen.
Steuerrechtliche Behandlung des Eigenanteils
Das Steuerrecht trennt genau zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen als solchen und den oftmals individuell vereinbarten Selbstbehalten der Patienten. Krankheitskosten in Höhe des Selbstbehalts gehören grundsätzlich nicht zu den Bei- trägen und sind damit auch nicht als Vorsorgeaufwand abzugsfähig. Eine steuerliche Berücksichtigung ist allerdings bei den außergewöhnlichen Belastungen möglich. Weil sich solche außergewöhnlichen Belastungen jedoch erst bei Überschreiten einer einkommens- und familienstandsabhängigen zumutbaren Belastungsgrenze auswirken, so ergibt sich daraus meist kein zusätzlicher Steuervorteil.
Persönliche Situation entscheidend
Jeder Selbstständige muss individuell – auch im Hinblick auf seine Gesundheit und sein persönliches Verhalten – einschätzen, ob die Vereinbarung größerer Selbstbehalte zugunsten eines niedrigeren Beitrags wirtschaftlich sinnvoll ist. Sofern die außergewöhnlichen Belastungen voraussichtlich regelmäßig die zumutbare Belastungsgrenze nicht übersteigen werden, führen „zusätzliche“ Krankenversicherungsbeiträge (bei einem geringeren Selbstbehalt) zu einer steuerlichen Entlastung, falls bereits der „Basisschutz“ mindestens 2.800 €/Jahr kostet. Dieser Umstand kann/sollte bei der Tarifwahl berücksichtigt werden.
Beitragsrückerstattung
Krankenversicherungsbeiträge können nur insoweit endgültig als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwand) steuerlich geltend gemacht werden, wie sie tatsächlich eine Belastung für den Steuerpflichtigen darstellen. Daher führen Beitragsrückerstattungen zwangsläufig dazu, dass sich der Steuervorteil (Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen) vermindert. Aus Gründen der Praktikabilität werden die erstatteten Beiträge im Erstattungsjahr mit den gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet4). Dies führt zwangsläufig zu einer Minderung des Steuervorteils, sofern die Beiträge für den Basisschutz den Betrag von 2.800 € übersteigen.
Beispiel
Ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger erhält von seiner Kasse eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 1.800 €, sofern er keine Krankenversicherungsleistungen beantragt. Bei einem angenommenen persönlichen Grenzsteuersatz von 40% (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) führt die Beitragsrückerstattung bei ihm zu einer zusätzlichen Steuerbelastung von – vereinfacht dargestellt – 720 € (1.800 € weniger Vorsorgeaufwand x 40%). Daraus lässt sich folgende Empfehlung ableiten:
- Die Kosten für ärztliche Behandlungen und Medikamente sollten so lange selbst übernommen werden, wie sie unter 1.080 € (1.800 € Beitragsrückerstattung abzüglich 720 € Steuernachteil) liegen.
- Gehen die jährlichen Krankheitskosten über den Betrag von 1.080 € hinaus, wird die Inanspruchnahme der Krankenversicherung unter Verzicht auf die Beitragsrückerstattung vermutlich die bessere Alternative sein.
Hinweis: Beitragsrückerstattungen werden erst nach Ablauf des Kalenderjahres ausgezahlt. Deshalb ist eine genaue Berechnung der Steuerwirkungen natürlich nicht möglich. Außerdem müssten bei einer derartigen Berechnung die in vielen Verträgen vereinbarten Selbstbehalte exakt berücksichtigt werden, was zu einem enormen Rechenaufwand führen kann. Die tendenzielle steuerliche Auswirkung sollte allerdings bei der Entscheidung für oder gegen eine Beitragsrückerstattung berücksichtigt werden.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 24 vom 15. Dezember 2009, Seite 10 bis 12.
2) Vgl. ausführlich AWA -Ausgabe Nr. 24 vom 15. Dezember 2009, Seite 10 bis 12.
3) Vgl. Bundesgesetzblatt I 2009, Seite 2730.
4) Vgl. 10.1 Einkommensteuer-Hinweise 2008, Stichwort: Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(04):18-18