Grundsteuererlass

Antragsfrist endet am 31. März


Claudia Mittmeyer

Die Grundsteuer ist regelmäßig unabhängig vom erzielten Gebäudeertrag (Miete) zu zah­len. Für besonders schwerwie­gende Fälle sieht das Gesetz jedoch Erleichterungen vor. Steht das Objekt längere Zeit leer, wird die Grundsteuer auf Antrag womöglich zum Teil erlassen. Konkret gilt:

  • Ein Erlass in Höhe von 25% ist möglich, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Objekts (Miete) um mehr als 50% gemindert ist.
  • Bei einer Minderung des normalen Rohertrags um 100% kommt ein hälftiger Steuererlass in Betracht.

Hinweis: Der Erlassantrag für 2009 kann nur noch bis zum 31. März 2010 gestellt werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(06):4-4