Claudia Mittmeyer
Die Grundsteuer ist regelmäßig unabhängig vom erzielten Gebäudeertrag (Miete) zu zahlen. Für besonders schwerwiegende Fälle sieht das Gesetz jedoch Erleichterungen vor. Steht das Objekt längere Zeit leer, wird die Grundsteuer auf Antrag womöglich zum Teil erlassen. Konkret gilt:
- Ein Erlass in Höhe von 25% ist möglich, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Objekts (Miete) um mehr als 50% gemindert ist.
- Bei einer Minderung des normalen Rohertrags um 100% kommt ein hälftiger Steuererlass in Betracht.
Hinweis: Der Erlassantrag für 2009 kann nur noch bis zum 31. März 2010 gestellt werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(06):4-4