Steuer-Spartipp

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Neue Verwaltungsgrundsätze


Helmut Lehr

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse sowie Handwerker­leistungen wurde zum 1. Januar 2009 neu gefasst/erweitert1). Die Finanzverwaltung hat die gesetzliche Neuregelung sowie zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung zum Anlass genommen, ihr ausführliches Anwendungsschreiben vom 26. Okto­ber 20072) zu überarbeiten3).

Heimbewohner

Schon vor längerer Zeit hat die Finanzverwaltung bestätigt, dass auch die Bewohner eines Alten(wohn)heims, Pflegeheims, Wohnstifts etc. die Möglichkeit haben, von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu profitieren. Dies setzt voraus, dass sie dort einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen und nicht etwa nur ein Zimmer ohne Koch­gelegenheit bewohnen.

Die Verwaltung folgt nun (endlich) der neueren Rechtsprechung4) und erkennt auch Arbeiten außerhalb des Haushalts der Heimbewohner an, beispielsweise Hausmeistertätigkeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume.

Hinweis: Allerdings sollen (gemeint sind offenbar größere) Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, regelmäßig nicht begünstigt sein. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um kalkulatorische Kosten handelt oder die Arbeiten gegenüber den Heimbewohnern einzeln abgerechnet werden. In Abgrenzung dazu wird aber die Tätigkeit von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung, dem Empfang von Besuch oder der Erledigung kleinerer Botengänge besteht, grundsätzlich steuerlich berücksichtigt. Heimbewohner bzw. deren Angehörige sollten darauf achten, dass sie entsprechend klare Abrechnungen der Heimleitung erhalten, aus denen sich die anteilig auf den einzelnen Heimbewohner entfallenden Aufwendungen ergeben.

Versicherungsleistungen

Die Steuerermäßigung kann insoweit nicht beansprucht werden, als die Aufwendungen durch etwaige Versicherungsleistungen (u.a. zur medizini­schen Rehabilitation wie z.B. für Haushaltshilfen) abgedeckt sind. Dies gilt auch, wenn die Gelder erst in einem späteren Veranlagungszeitraum zu erwarten sind. Besondere praktische Bedeutung hat dies bei Pflegeleistungen, die immerhin bis zu 20.000 € (Steuerermäßigung 20%, max. 4.000 €) begünstigt sein können.

Pflegeversicherung

Nach aktueller Verwaltungsauffassung sind empfangene Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI und der Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Nicht anzurechnen ist das Pflegegeld im Sinne des §37 SGB XI.

Wohnungswechsel

In der Vergangenheit gab es vielfach Probleme bei der Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einem Umzug in Anspruch genommen wurden5). Das Bundesfinanzministerium hat nun erfreulicherweise klargestellt, dass eine Wohnung auch bereits dann bzw. noch zum begünstigten Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, wenn er erst dort einziehen möchte oder bereits ausgezogen ist. Die Leistungen müssen allerdings in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug/Einzug stehen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung stellt bei einem Mietverhältnis grundsätzlich auf den Mietvertrag (Datum Mietbeginn) ab und bei einem Kauf auf den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten (sog. wirtschaftliches Eigentum). Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (z.B. Meldebestätigungen der Gemeinden oder Bestätigungen der Vermieter). In Zwei­felsfällen kann auch auf das Übergabe-/Übernahmeprotokoll zurückgegriffen werden.

Zahlung durch Dritte

Bislang war teilweise umstritten, ob Kosten für haushaltsna­he Dienstleistungen nur dann begünstigt sind, wenn sie der Steuerpflichtige selbst bezahlt. Gerade im familiären Bereich kommt es nämlich des Öfteren vor, dass Eltern für Kinder Rechnungen begleichen und umgekehrt. Faktisch handelt es sich dabei um Schenkungen. Da es jedoch rein wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied macht, ob der Schenker Verbindlichkeiten des Beschenkten durch direkte Überweisung an den Gläubiger begleicht oder dem Beschenkten das Geld dafür zur Verfügung stellt, darf der „Zahlungsweg“ auch für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung keine entscheidende Rolle spielen.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat dies nun ausdrücklich bestätigt. Danach kann die Steuerermäßigung auch dann beansprucht werden, wenn der Steuerpflich­tige eine Rechnung besitzt, die vom Konto eines Dritten bezahlt wurde.

Anrechnungsüberhang

Läuft die Steuerermäßigung6) ins Leere, weil im entsprechen­den Jahr keine ausreichend hohe Einkommensteuerschuld besteht, scheidet ein „Verlustvortrag bzw. -rücktrag“ für die Steuerermäßigung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aus7). Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung nun ausdrücklich übernommen.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 2 vom 15. Januar 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
3) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15. Februar 2009, Aktenzeichen IV C 4 – S 2296-b/ 07/0003.
4) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 11 vom 1. Juni 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.
5) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
6) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 2 vom 15. Januar 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
7) Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Januar 2009, Aktenzeichen VI R 44/08.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(06):18-18