Dr. Christine Ahlheim
Gewährt eine gesetzliche Krankenkasse Nichtrauchern und Normalgewichtigen einen Bonus und verzichtet sie dabei auf einen entsprechenden ärztlichen Nachweis, so handelt sie nicht wettbewerbswidrig. Nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen L 8 KR 294/09 B ER) liegt es im Rahmen der Entscheidungskompetenz der Krankenkasse, die Erklärungen der Versicherten zu beurteilen.
Im konkreten Fall hatte die AOK Hessen im Rahmen eines Eilantrages die praktische Handhabung der Bonusregelung einer Betriebskrankenkasse beanstandet. Diese gewährt ihren Versicherten u.a. dann einen Bonus, wenn deren Body-Mass-Index zwischen 18 und 27 liegt und sie seit mindestens sechs Monaten Nichtraucher sind. Für den Nachweis der Bonusvoraussetzungen verlangte die BKK keine ärztliche Bescheinigung, sondern vertraute auf die schriftliche Erklärung der Versicherten. Die AOK Hessen sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(07):4-4