Steuer-Spartipp

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Neue Dienstanweisung


Helmut Lehr

Das Bundeszentralamt für Steuern hat unlängst seine ausführliche Dienstanweisung zur Durchführung des Fami­lienleistungsausgleichs umfangreich überarbeitet und unter anderem an die jüngere Rechtsprechung „angepasst“1). Die Anweisung stellt faktisch die Arbeitsgrund- lage der Familienkassen und der Finanzämter dar und ist deshalb für die betroffenen Steuerpflichtigen von großer praktischer Bedeutung. Dies gilt nach der An-fang des Jahres erfolgten Erhöhung des Kindergelds2) umso mehr. Wichtige Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Arbeitnehmer- Pauschbetrag bei Lohnersatzleistungen

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel nur gewährt, wenn ihre Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 8.004 € (bis 2009: 7.680 €) nicht übersteigen. Bei der Feststellung der Bezüge darf eine Kostenpauschale von 180 € abgezogen werden.

Hinweis: Wer Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen bezieht, kann jetzt zusätzlich den bei der Ermitt-lung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht ausgeschöpften Arbeitnehmer-Pauschbetrag von seinen Bezügen absetzen. Die neue Verwaltungsauffassung kann sich insbesondere bei arbeitslosen Kindern unter 21 Jahren günstig auswirken, weil auch für diese dem Grund nach ein Kindergeldanspruch besteht.

Beispiel: Die Tochter ist 20 Jahre alt und erhält im Jahr 2010 ausschließlich Arbeits­losengeld in Höhe von 8.800 €. Ihre Einkünfte und Bezüge bemessen sich entsprechend der unten stehenden Beispielrechnung.

Hinweis: Die neue Verwaltungsanweisung ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfäl­len anzuwenden. Gegebenenfalls lohnt es sich allein deshalb einen neuen Antrag zu stellen. Außerdem sind die neuen Grundsätze auch bei offenen Einkommensteuerveranlagungen (insbesondere für 2009) anzuwenden.

Kinder ohne Ausbildungsplatz

Für ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren haben die Eltern u.a. dann Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann3). Es muss sich allerdings ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen und die objektiven Voraussetzungen für den gewählten Ausbildungsgang erfüllen4).

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat nun ergänzend klargestellt, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen und diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt anstreben muss. Eine Ausbildung wird aus Sicht der Finanzverwaltung dann nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt angestrebt, wenn das Kind aus von ihm zu vertretenden Gründen, z.B. wegen einer Erwerbstätigkeit, die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen möchte.

Versicherungsbeiträge des Kindes

In den letzten Jahren haben die obersten Gerichte wiederholt entschieden, dass auch bestimmte notwendige Versicherungsbeiträge des Kindes seine Einkünfte und Bezüge vermindern5). Die Finanzverwaltung hat nun ganz offiziell klargestellt, welche Ausgaben sie in diesem Bereich berücksichtigt:

  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung;
  • Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzli­chen Kranken- und Pflegeversicherung;
  • Beiträge des Kindes zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendun­gen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung abgedeckt wird;
  • unvermeidbare Beiträge des Kindes zu einer privaten Krankenversicherung, die eine Mindestvorsorge für den Krankheitsfall nach sozialhilferechtlichen Vorschriften ermöglichen.

Nicht abziehbar sind hingegen:

  • Andere Versicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben des Kindes in Betracht kommen, z.B. Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung;
  • Beiträge des Kindes für eine private Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befin-det und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Der Bundesfinanzhof6) muss noch darüber entscheiden, ob die im Rahmen einer Familienversicherung geleisteten Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge auch dann abzugsfähig sind, wenn das Kind nicht selbst als Versicherungsnehmer auftritt7).

Hinweis: Allgemein ist zu beachten, dass sich aus der Kindergeldfestsetzung ein Rechtsanspruch auf monatliche Zahlung ergibt. Die Zahlung darf grundsätzlich nur eingestellt werden, wenn die Festsetzung formell aufgehoben wurde und damit der Rechtsgrund für die Zahlung weggefallen ist.




1) Vgl. Bundessteuerblatt 2009 Teil I, Seite 1.030.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 24 vom 15. Dezember 2009, Seite 10 bis 12.
3) Vgl. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buch­stabe c Einkommensteuer­gesetz.
4) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 20 vom 15. Oktober 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
5) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 5 vom 1. März 2007, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.
6) Aktenzeichen des Revisions­verfahrens: III R 46/09.
7) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 16 vom 15. August 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(07):18-18