Steuer-Spartipp

Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug


Helmut Lehr

Wer auf seinem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeist, wird insoweit gewerblich bzw. unternehmerisch tätig. Infolgedessen ist auch der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für die „Solaranlage“ möglich.

Seeling-Modell nutzbar?

Ob allein die Installation einer solchen Anlage auf einem neu errichteten privaten Wohnhaus dazu führt, dass die gesamte Vorsteuer aus der Gebäudeerrichtung abziehbar ist (sogenanntes Seeling-Modell1)), muss noch abschließend geklärt werden. Erforderlich wäre in jedem Fall, dass die unternehmerische Nutzung der Anlage dazu führt, dass das Gebäude insgesamt zu mindestens 10% (in der Regel gemessen an der Nutzfläche) zu unternehmeri­schen Zwecken genutzt wird. Die Finanzverwaltung lehnt eine solche Gestaltung bislang allerdings ab2).

Hinweis: Leider hat auch das Finanzgericht München3) den Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines privaten Gebäudes (konkret: Holzschuppen) mit Photovoltaikanlage abgelehnt. Eine solche Anlage sei kein wesentlicher Gebäudebestandteil und stehe nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Bauwerk. Für den Vorsteuerabzug aus den reinen Gebäudekosten sei deshalb allein die Nutzung des Gebäudes (und nicht etwa die unternehmerische Nutzung der Anlage) entscheidend.

Revisionsverfahren anhängig

Weil zwischenzeitlich Revision gegen die Finanzgerichtsentscheidung eingelegt wurde, muss der Bundesfinanzhof nun abschließend entscheiden, ob allein die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem ansonsten privat genutzten Gebäude den Zugang zum „Seeling-Modell“ ermöglicht. Ablehnende Bescheide sollten unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren4) angefochten und Einsprüche zum Ruhen gebracht werden.

Hinweis: Wird im Zusam­menhang mit der Installation der Anlage auch das Dach saniert, sind die entsprechen­den und nur auf das Dach entfallenden Vorsteuerbeträge nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht abziehbar. Etwas anderes gilt aber, wenn die Erneuerung aus statischen Gründen notwendig war und die Anlage nur deshalb ein- bzw. aufgebaut werden konnte5). Das Finanzgericht München hat diese Auffassung zwischenzeitlich bestätigt6) .

Jahressteuergesetz 2010 beachten

Am 29. März 2010 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 ver­öffentlicht. In diesem Entwurf wird auch das bereits an­gekündigte generelle Ende des Seeling-Modells7) be­siegelt.

Danach kann das Seeling-Modell grundsätzlich nur noch dann genutzt werden, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 2011 fertiggestellt (oder angeschafft) wurde/wird. Es genügt also voraussichtlich nicht wie zunächst vermutet , dass der Bauantrag für das Objekt vor dem 1. Januar 2011 gestellt wird. Für die Umsetzung des Modells in „Herstellungsfällen“ bleibt somit nur noch sehr kurze Zeit („Bauabnahme“ muss noch 2010 erfolgen).

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 7 vom 1. April 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
3) Urteil vom 27. Juli 2009, Akten­zeichen 14 K 1164/07.
4) Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: XI R 29/09.
5) Vgl. Oberfinanzdirektion Karls­ruhe, Verfügung vom 28. Januar 2009, Aktenzeichen S 7104/2.
6) Vgl. Urteil vom 27. Juli 2009, Aktenzeichen 14 K 595/08.
7) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 7 vom 1. April 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(09):17-17