Wegerisiko und Betriebsrisiko

Stau, Bahnstreik und Aschewolken


Jasmin Theuringer

Eyjafjallajökull – der Name ist unaussprechlich, die Folgen des Vulkanausbruchs auf Island sind gravierend. Zehntausende saßen am Urlaubsort fest, viele Arbeitnehmer konnten ihren Arbeitsplatz nicht rechtzeitig wieder antreten. Was bedeutet das für das Arbeitsverhältnis?

Grundsätzlich gilt: ohne Arbeit kein Lohn. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen. Eine weitere Ausnahme, an die man im Zusammenhang mit der Aschewolke denken könnte, ist §616 BGB. Nach dieser Vorschrift verliert der Arbeitnehmer seinen Gehaltsanspruch nicht, wenn er für eine kurze Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist und dies aus einem Grund, der in seiner Person liegt.

Keine Vergütung bei höherer Gewalt

Die Vorschrift greift z.B. dann, wenn ein Mitarbeiter wegen seiner Eheschließung oder wegen der Beerdigung eines nahen Angehörigen nicht arbeiten kann. Diese Fälle sind jedoch nicht vergleichbar mit dem Flugverbot wegen des Vulkanausbruchs, denn hier handelt es sich nicht um einen Grund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt. Der Vulkanausbruch ist vielmehr ein Fall höherer Gewalt. Das bedeutet, der am Urlaubsort festsitzende Arbeitnehmer hat während seiner unfreiwilligen Urlaubs­verlängerung nicht nur Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung zu tragen, er verliert zudem seinen Anspruch auf Gehalt.

Eine Abmahnung oder gar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit müssen die „Gestrandeten“ jedoch nicht befürchten, da es an einem Verschulden fehlt. Es besteht aber die Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, damit dieser den Ausfall im Betrieb anderweitig kompensieren kann.

Auch ohne Naturkatastrophe kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden nicht zur Arbeit erscheinen kann. So kann es passieren, dass der öffentliche Nahverkehr streikt, ein unerwarteter Stau den Verkehr blockiert oder ein Zugunglück den Bahn­verkehr lahmlegt – wie jüngst am 17. April 2010 geschehen, als ein ICE während der Fahrt eine Tür verlor und die Strecke zwischen Siegburg und Frankfurt/Main für mehr als zehn Stunden gesperrt war.

Auch in diesen Fällen entfällt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wege­risiko, also das Risiko, seinen Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen. Der Arbeitgeber kann daher die Vergütung des Arbeitnehmers kürzen. Er ist allerdings nicht berechtigt, den Ausfall mit Urlaubstagen zu verrechnen. Dies würde dem Er­holungszweck des Urlaubs widersprechen. Auch ein Nacharbeiten der versäumten Zeit darf nicht verlangt werden. Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist eine so­genannte Fixschuld. Sie ist zu dem im Arbeitsvertrag ver­einbarten Zeitpunkt zu erbringen. Ist dieser Zeitpunkt vorbei, wird der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, bekommt für die versäumte Zeit allerdings auch kein Gehalt.

Ist der Arbeitgeber dagegen aufgrund höherer Gewalt gezwungen, seinen Betrieb zu schließen, zum Beispiel wegen eines Ausfalls der Computeranlage, verwirklicht sich das sogenannte Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber trägt das Risiko der Funktionsfähigkeit seines Betriebs, dem Arbeitnehmer darf also weder das Gehalt noch der Urlaubsanspruch gekürzt werden. Auch ein Nacharbeiten darf aufgrund des Fixschuldcharakters der Arbeitspflicht nicht verlangt werden.

Jasmin Theuringer, Rechts-
­anwältin, Bellinger Rechts­anwälte
und Steuerberater, 40212 Düsseldorf,
E-Mail: theuringer@bellinger.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(09):10-10