Dr. Christine Ahlheim
Apotheken, die Ärzten Zuwendungen gewähren, müssen sich an die apothekengesetzlichen Vorgaben in §§ 10, 11 Apothekengesetz für eine zulässige Zusammenarbeit halten. Zudem verbietet der neugefasste § 128 SGB V aus sozialrechtlichen Aspekten bestimmte Formen der Vorteilsgewährung.
Aktuell geht das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 23. Februar 2010, Ws 17/10) davon aus, dass sich ein Arzt wegen einer Vorteilsnahme gemäß § 299 Absatz 2 StGB sogar strafbar machen kann, wenn er sich von einem Apotheker den Umbau seiner Praxis in Höhe von 187.000 DM und Mietkostenzuschüsse von 2.000 € pro Monat zahlen lässt. Der Arzt soll als Gegenleistung den Apotheker durch die Zuleitung von Zytostatika-Verschreibungen bevorzugt haben. Der Vorteil, der allein durch die Nähe einer Arztpraxis zu einer Apotheke entstehe, stelle für sich genommen aber keine Unrechtsvereinbarung dar, so die Richter.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(09):4-4