Claudia Mittmeyer
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen IV ZR 73/08 und 230/08) entschieden, dass Lebensversicherungen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches nach § 2325 Absatz 1 BGB mit dem Wert anzusetzen sind, den sie unmittelbar vor dem Erbfall hatten. Bislang wurde zumeist nur die Summe der Prämien angesetzt, die der Erblasser zu Lebzeiten in die Versicherungspolice eingezahlt hatte. Relevant ist dies insbesondere, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben enterbt und bei seiner Lebensversicherung einen anderen Bezugsberechtigten eingesetzt hat.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(10):4-4