Claudia Mittmeyer
Wer aus einer Kirche austritt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, kann seine Austrittserklärung nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken. Mit dieser Entscheidung (Aktenzeichen 1 S 1953/09) unterband der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Versuch eines emeritierten Professors für Kirchenrecht, seinen Kirchenaustritt nur auf die „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ zu beziehen und gleichwohl in einer auch für den Staat erkennbaren Weise aktives Mitglied seiner Kirche bleiben zu wollen. Ein reiner „Kirchensteueraustritt“ ist somit nicht möglich (vgl. hierzu AWA -Ausgabe Nr. 19 vom 1. Oktober 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17).
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(10):4-4