Steuer-Spartipp

Spekulationsverluste: Gegenstände des täglichen Gebrauchs


Helmut Lehr

Mit Einführung der Abgeltungssteuer ist die einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiere entfallen, Veräußerungsgewinne unterliegen nun in­soweit grundsätzlich der Besteuerung. Für andere zum Privatvermögen gehörende Wirtschaftsgüter ist die Spekulationsfrist allerdings weiterhin zu beachten. Das bedeutet: Wird ein privat genutzter Gegenstand innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert, unterliegt ein dabei eventuell erzielter Gewinn der Besteuerung – es sei denn, die Summe der privaten Veräußerungsgewinne beträgt weniger als 600 €.

Hinweis: Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts, der innerhalb der Jahresfrist erzielt wird. Dies gilt insbesondere bei Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs.

Günstige Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. April 20081) entschieden, dass der Verlust aus dem Verkauf eines BMW-Cabrios binnen Jahresfrist als Spekulationsverlust zu erfassen ist. Nach dieser Entscheidung müssten auch Verluste aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs (z.B. Fernsehgerät, Wohnzimmercouch, Brautkleid) verrechenbar sein2).

Hinweis: Solche Verluste könnten zwar nicht mit Ge­winnen aus der Apotheke verrechnet werden, allerdings stünden sie zum Ausgleich anderer Spekulationsgewinne zur Verfügung. In Betracht kommen hier insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von bislang vermie­teten Immobilien (hier gilt eine zehnjährige Spekulationsfrist) oder aus dem Verkauf sonstiger privater Wertgegenstände wie Gold, Schmuck, Briefmarken, Gemälde, Münzen etc. binnen Jahresfrist.

Verschärfung durch Jah­ressteuergesetz 2010

Der Gesetzgeber plant im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 eine Änderung, mit der die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung ausgehebelt werden soll. Künftig soll die Veräußerung von privaten Gegenständen des täglichen Gebrauchs generell nicht „steuerbar“ sein, womit auch die steuerliche Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes entfällt. Etwas anderes soll nur in Ausnahmefällen gelten, z.B. bei der Veräußerung von Kunstgegenständen, Antiquitäten oder Oldtimern.

Hinweis: Die einschränkende gesetzliche Regelung soll für Veräußerungen nach Inkraft­treten des Jahressteuergesetzes 2010 (vermutlich Sommer/ggf. Herbst 2010) gelten.

Geplante Veräußerungen vorziehen?

Wer 2010 (voraussichtlich) Spekulationsgewinne realisiert (z.B. mit Gold) und andererseits über einen verlustbringenden Verkauf einer privaten Gebrauchsanschaffung innerhalb eines Jahres nachdenkt, sollte die Ver­äußerung des „Verlustbringers“ ggf. vorziehen, solange das Jahressteuergesetz 2010 noch nicht in Kraft getreten ist. Möglich ist auch die gesonderte Feststellung eines Spekulationsverlustes, ggf. sogar noch für frühere Jahre, der mit künftigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden kann.

Hinweis: Im Jahressteuergesetz 2010 soll auch noch klargestellt werden, dass die ab 2009 entstandenen Verluste aus dem Verkauf von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern in allen offenen Fällen nicht als Altverluste mit Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden können, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung3) hatte dies bislang schon so gesehen.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 13 vom 1. Juli 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 18 vom 1. Oktober 2008, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
3) Vgl. hierzu bereits AWA -Ausgabe Nr. 19 vom 1. Oktober 2008, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(10):17-17