Helmut Lehr
Dass ein Geschäftswagen (Pkw) auch für private Zwecke genutzt wird, steht für die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte regelmäßig außer Frage. Ausnahmen gibt es beispielsweise nur bei Werkstattwagen o.ä., die aufgrund ihrer Einrichtung bzw. vorgenommener Umbauten für eine Privatnutzung „ungeeignet“ sind. Weil die Kosten für einen Geschäftswagen in aller Regel vollständig steuerlich geltend gemacht werden, muss zum Ausgleich dazu die Privatnutzung des Fahrzeugs quasi wie zusätzliche Betriebseinnahmen versteuert werden.
Bewertungsmethoden
Wird der Wagen zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke genutzt, ermittelt sich der Privatanteil grundsätzlich nach der Ein-Prozent-Regelung, d.h., der Unternehmer hat monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises als Betriebseinnahme anzusetzen. Will man dies vermeiden, muss dem Finanzamt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt werden.
Zu der betrieblichen Nutzung des Geschäftswagens zählen alle Fahrten, die betrieblich veranlasst sind. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gelten trotz bestehender Abzugsbeschränkungen („Entfernungspauschale“) als betriebliche Fahrten.
Hinweis: Ob die Ein-Prozent-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode günstiger ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Allgemein gilt jedoch: Das Fahrtenbuch ist häufig bei einem geringen Privatanteil, bei einem relativ hohen Kaufpreis, bei einer großen Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb oder bei einer niedrigen Gesamtfahrleistung vorteilhaft. Konkret kann dies jedoch nur durch Berechnungen im Einzelfall ermittelt werden.
Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium hat seine grundlegende Arbeitsanweisung zur privaten Kfz-Nutzung aktualisiert1). Danach ist es nicht möglich, die Methode zur Berechnung des Privatanteils (Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung) unterjährig zu wechseln, die Entscheidung muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. Das Wahlrecht kann allerdings bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausgeübt werden, eine Änderung im Einspruchsverfahren ist also zulässig.
Hinweis: Wird das Fahrzeug während des Jahres gewechselt (wegen Veräußerung/Neuanschaffung), ist der Übergang zu einer anderen Be‑ wertungsmethode ausnahmsweise auch unterjährig möglich.
Mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen
Werden gleich mehrere Fahrzeuge als Geschäftswagen genutzt, stellt sich die Frage, in welcher Weise die Privatnutzung zu berücksichtigen ist. Bisher galt: Konnte der Unternehmer glaubhaft machen, dass die betrieblichen Pkws nicht durch Personen, die zur Privatsphäre (Familie) gehören, genutzt werden, richtete sich der private Nutzungswert nach dem Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis (sogenannte Junggesellenklausel) – es musste also „lediglich“ ein Privatanteil versteuert werden.
Hinweis: Diese Regelung ist im aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht mehr enthalten. Die Finanzverwaltung wird also ggf. für jedes geschäftlich genutzte Fahrzeug einen gesonderten Privatanteil ansetzen. Die verschärfende Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
Bundesfinanzhof bestätigt Verwaltungsauffassung
Mit Urteil vom 9. März 20102) hat sich der Bundesfinanzhof ausdrücklich der neueren Verwaltungsmeinung angeschlossen. Danach ist die Ein-Prozent-Regelung strikt fahrzeugbezogen anzuwenden. Das bedeutet: Bei mehreren zur Verfügung stehenden Geschäftswagen kommt der pauschale Nutzungswert mehrfach zum Ansatz – auch wenn nur eine Person die Fahrzeuge nutzt.
Hinweis: Der mehrfache Ansatz der Ein-Prozent-Rege‑ lung lässt sich (nur) durch das Führen eines Fahrtenbuchs für den/die Geschäftswagen vermeiden. Werden einzelne Fahrzeuge nicht zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke genutzt, scheidet die Ein-Prozent-Regelung ebenfalls aus. Der Privatanteil wird dann – gegebenenfalls anhand von glaubhaften Unterlagen/Aufzeichnungen des Unternehmers – geschätzt. Dabei können Eintragungen in Terminkalendern, Abrechnungen gegenüber Kunden, Reisekostenaufstellungen oder sonstige Unterlagen herangezogen werden.
Gelegentliche Nutzung
Wer seinen Geschäftswagen im Laufe des Monats nur gelegentlich privat nutzt, muss nach Ansicht der Finanzverwaltung dennoch den vollen Monatswert ansetzen. Lediglich für solche Monate, in denen insgesamt keine private Nutzung stattfand (z.B. mehrwöchige Urlaubsreise per Flugzeug), verzichten die Finanzämter auf den Ansatz eines privaten Nutzungsanteils.
Hinweis: Zum Lohnsteuerrecht hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich anders entschieden3). Danach sind nur die Tage der gelegentlichen Nutzung einzeln zu bewerten. Es spricht viel dafür, dass diese Grundsätze auch im betrieblichen Bereich zu berücksichtigen sind. Die Finanzverwaltung wendet die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung aber ganz allgemein nicht an.
Mehrere Einkunftsarten
Wird das betriebliche Kfz im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt (z.B. von einem Apotheker, der nebenberuflich als Schriftsteller für Fachbeiträge tätig ist), lässt die Finanzverwaltung eine Vereinfachung zu. Sofern er die Fahrzeugkosten bei der Einkunftsermittlung für die schriftstellerische Tätigkeit nicht anteilig steuermindernd berücksichtigt, brauchen die Kosten auch nicht als zusätzliche Privatentnahme bei der Apotheke angesetzt zu werden. Andernfalls wäre die „außerbetriebliche“ Fahrzeugnutzung als Entnahme bei der Apotheke anzusetzen.
1) Vgl. Schreiben vom 18. November 2009, Aktenzeichen IV C 6 – S 2177/07/10004.
2) Aktenzeichen VIII R 24/08.
3) Vgl. Urteil vom 28. August 2008, Aktenzeichen VI R 52/07.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(13):18-18