Steuer-Spartipp

Abgeltungssteuer: Werbungskostenabzug


Helmut Lehr

Seit dem 1. Januar 2009 un­terliegen Kapitaleinkünfte der Abgeltungssteuer. Der pauschalierte Steuersatz beträgt 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Zeitgleich wurde ein allgemei­nes Werbungskostenabzugsverbot bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführt, abzugsfähig bleibt lediglich ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € bzw. 1.602 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten).

Hinweis: Transaktionskosten, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem (Wertpapier-)Veräußerungsgeschäft stehen, sind weiterhin abziehbar, da sie den Veräußerungsgewinn mindern und nicht als laufende Werbungskosten gelten. Außerdem können pauschale Entgelte (sogenannte all-in-fee) für die Vermögensverwaltung oder einen Berater in Höhe des darin enthaltenen Transaktionskostenanteils (bis zu maximal 50%) weiterhin in Abzug gebracht werden1).

Problem Fremdfinanzierung

Das allgemeine Werbungskostenabzugsverbot trifft insbesondere solche Kapitalanle­ger, die ihre „Geldanlagen“ bzw. Spekulationen fremd­finanziert haben und nun auf den laufenden Schuldzinsen sitzen bleiben. Vorzeitige Tilgungen oder steuerwirksame Umwidmungen sind nicht immer möglich.

Hinweis: Generell ist es äußerst fraglich, ob das Abzugsverbot überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist – schließlich sind Fremdfinanzierungskosten bei anderen Einkunftsarten in aller Regel abzugsfähig (sogenanntes Net­toprinzip).

Musterverfahren in Aussicht

Mittlerweile wurde bekannt, dass der Bund der Steuerzahler ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof anstrebt, das sich gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen richtet. Zurzeit ist unter dem Aktenzeichen 6 K 1847/10 E bereits eine entsprechende Sprungklage beim Finanzgericht Münster anhängig.

Hinweis: Es ist unseres Er­achtens damit zu rechnen, dass diese Problematik eine gewis­se Eigendynamik bekommt und zahlreiche Steuerpflich­tige Einspruch gegen ihre Einkommensteuerbescheide einlegen werden. Erfahrungsgemäß ist dann auch in absehbarer Zeit die Finanzverwaltung bereit, entsprechende Einsprüche ruhen zu lassen. Verpflichtet dazu ist sie spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig wird.

Weitere Vorgehensweise

Kapitalanlegern mit relativ hohen laufenden Werbungskosten (insbesondere aus einer Fremdfinanzierung) ist grundsätzlich zu empfehlen, diese im Rahmen der Einkommen­steuererklärung formal geltend zu machen und gegen ei­nen ablehnenden Bescheid Einspruch einzulegen. Dabei sollte auf das anhängige finanz­gerichtliche Ver­fahren hingewiesen werden. Erklärt sich die Finanzverwaltung nicht dazu bereit, den Einspruch ruhen zu lassen, sollten ggf. mit einem steuerlichen Berater die Erfolgsaussichten einer Klage erörtert werden.

Hinweis: Da es natürlich auch denkbar ist, dass der Bundesfinanzhof bzw. das Bundesverfassungsgericht das neue Wer­bungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften für rechtens erklärt, sollten bestehende Fremdfinanzierun­gen in diesem Bereich zügig getilgt werden, um weitere nicht abziehbare Schuldzinsen zu vermeiden. Bei der Neuanschaffung von Kapitalanlagen bzw. gezielten Spekulationen ist eine Fremdfinanzierung steuer­lich gesehen bereits seit 2009 nicht mehr empfehlenswert. Der Einsatz von Eigenmitteln sollte stets Vorrang haben.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 18 vom 15. September 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(14):17-17