Mitarbeiterfortbildung

Arbeit oder Freizeit?


Jasmin Theuringer

Können Mitarbeiter zur Teilnahme an außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindenden Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet werden? Und müssen die Mitarbeiter dafür ihre Freizeit opfern? Oder machen sie Überstunden, während sie lernen?

Betriebliche Fortbildungsmaß­nahmen sind für Apothekenleiter und Mitarbeiter gleicher­maßen nützlich; sie sind dar­über hinaus notwendig, wenn Angestellte z.B. mit der neuen Software vertraut gemacht wer­den müssen. Die Schulung der Mitarbeiter während der betriebsüblichen Arbeitszeit wäre häufig nur möglich, wenn die Apotheke so lange geschlossen bliebe. Daher bietet es sich an, die Schulung außer­halb der regulären Arbeitszeit stattfinden zu lassen.

Notwendige Kenntnisse

Der Apothekenleiter kann grundsätzlich von den Mitarbeitern verlangen, an Schu­lun­gen teilzunehmen, sofern die dort vermittelten Kenntnisse für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tä­tig­keit not­wendig sind. Eine verpflichtende Teilnahme an au­ßer­halb der regulären Ar­beits­zeit stattfindenden Schu­lungen wird nur in Ausnahmefällen möglich sein, wenn die betriebli­chen Belange die per­sönlichen und fa­mili­ären Interessen der Angestellten überwiegen. Weigern sich die Mitarbeiter, ihr Wochenende zu opfern, kann eine für den Betrieb der Apotheke nicht zwingend notwendige Fort­bildung nur während der üblichen Arbeitszeit stattfinden.

Eine vom Apothekenleiter einseitig angeordnete Fortbildung ist ebenso zu behandeln wie Arbeitszeit. Überschreitet der Mitarbeiter durch die Teilnahme seine vertragliche Soll-Arbeitszeit, handelt es sich um Überstunden, die einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder entsprechende Vergütung nach sich ziehen. Das gilt auch, wenn es sich um eine Schulung handelt, die in erster Linie die Qualifikation des Arbeitnehmers und damit seinen Marktwert verbessert. Ent­scheidend ist allein, dass die Teilnahme an der Fort­bildung vom Apothekenleiter als verpflichtend angeordnet wird.

Ist die Teilnahme hingegen freiwillig, so sind abweichen­de Vereinbarungen möglich. Denkbar ist z.B., dass der Mitarbeiter seine Freizeit opfert und der Apothekenleiter die Kosten der Maßnahme trägt.

Bildungsurlaub

Beruht die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildung allein auf der Initiative des Mitarbeiters, so hat dieser grundsätzlich auch deren Kosten zu tragen und sich nötigenfalls für deren Dauer beurlauben zu lassen. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, für die Teilnahme an einer Fortbildung Bildungsurlaub zu be­antragen. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Fortbildung. Bildungsurlaub ist nicht auf den Erholungsurlaub anzurechnen, sondern zu­sätz­lich zu gewähren. Der Anspruch auf Bildungsurlaub er­gibt sich aus Landesgesetzen, die in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Thü­ringen existieren. Die landesrechtlichen Regeln weichen geringfügig voneinander ab. In der Regel besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung an 5 Arbeitstagen im Jahr bzw. 10 Arbeitstagen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.

Tariflich gebundene Ar­beit­nehmer haben gemäß dem Bun­des­rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an fach­lichwissenschaftlichen bzw.fachlichen Fortbildungsveranstaltungen. Dieser kann geltend gemacht werden, sofern kein gesetzlicher Bil­dungs­ur­laubs­anspruch besteht.

Jasmin Theuringer,
Rechtsanwältin, Bellinger
Rechtsanwälte und Steuerberater,
40212 Düsseldorf,
E-Mail: theuringer@bellinger.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(14):11-11