Jasmin Theuringer
Betriebliche Fortbildungsmaßnahmen sind für Apothekenleiter und Mitarbeiter gleichermaßen nützlich; sie sind darüber hinaus notwendig, wenn Angestellte z.B. mit der neuen Software vertraut gemacht werden müssen. Die Schulung der Mitarbeiter während der betriebsüblichen Arbeitszeit wäre häufig nur möglich, wenn die Apotheke so lange geschlossen bliebe. Daher bietet es sich an, die Schulung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden zu lassen.
Notwendige Kenntnisse
Der Apothekenleiter kann grundsätzlich von den Mitarbeitern verlangen, an Schulungen teilzunehmen, sofern die dort vermittelten Kenntnisse für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit notwendig sind. Eine verpflichtende Teilnahme an außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindenden Schulungen wird nur in Ausnahmefällen möglich sein, wenn die betrieblichen Belange die persönlichen und familiären Interessen der Angestellten überwiegen. Weigern sich die Mitarbeiter, ihr Wochenende zu opfern, kann eine für den Betrieb der Apotheke nicht zwingend notwendige Fortbildung nur während der üblichen Arbeitszeit stattfinden.
Eine vom Apothekenleiter einseitig angeordnete Fortbildung ist ebenso zu behandeln wie Arbeitszeit. Überschreitet der Mitarbeiter durch die Teilnahme seine vertragliche Soll-Arbeitszeit, handelt es sich um Überstunden, die einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder entsprechende Vergütung nach sich ziehen. Das gilt auch, wenn es sich um eine Schulung handelt, die in erster Linie die Qualifikation des Arbeitnehmers und damit seinen Marktwert verbessert. Entscheidend ist allein, dass die Teilnahme an der Fortbildung vom Apothekenleiter als verpflichtend angeordnet wird.
Ist die Teilnahme hingegen freiwillig, so sind abweichende Vereinbarungen möglich. Denkbar ist z.B., dass der Mitarbeiter seine Freizeit opfert und der Apothekenleiter die Kosten der Maßnahme trägt.
Bildungsurlaub
Beruht die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildung allein auf der Initiative des Mitarbeiters, so hat dieser grundsätzlich auch deren Kosten zu tragen und sich nötigenfalls für deren Dauer beurlauben zu lassen. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, für die Teilnahme an einer Fortbildung Bildungsurlaub zu beantragen. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Fortbildung. Bildungsurlaub ist nicht auf den Erholungsurlaub anzurechnen, sondern zusätzlich zu gewähren. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ergibt sich aus Landesgesetzen, die in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen existieren. Die landesrechtlichen Regeln weichen geringfügig voneinander ab. In der Regel besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung an 5 Arbeitstagen im Jahr bzw. 10 Arbeitstagen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
Tariflich gebundene Arbeitnehmer haben gemäß dem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an fachlichwissenschaftlichen bzw.fachlichen Fortbildungsveranstaltungen. Dieser kann geltend gemacht werden, sofern kein gesetzlicher Bildungsurlaubsanspruch besteht.
Jasmin Theuringer,
Rechtsanwältin, Bellinger
Rechtsanwälte und Steuerberater,
40212 Düsseldorf,
E-Mail: theuringer@bellinger.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(14):11-11