Helmut Lehr
Der Bundesfinanzhof hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass es für beruflich und privat veranlasste Kosten kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot gibt1). Damit ist er der jahrelangen Praxis der Finanzverwaltung entgegengetreten, bestimmten gemischt veranlassten Kosten insgesamt die steuerliche Anerkennung zu verweigern. Das Bundesfinanzministerium hat nun erstmals ausführlich zur neuen Rechtsprechung Stellung bezogen2).
Nachweise entscheidend
Die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen werden von der Finanzverwaltung erwartungsgemäß nicht als „Freibrief“ ausgelegt. Eine Aufteilung kommt nach Ansicht der Behörden weiterhin nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche/berufliche (Mit-)Veranlassung im Einzelnen umfassend darlegt und auch entsprechend nachweist. Bestehen gewichtige Zweifel daran, soll schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt verweigert werden.
Hinweis: Zunächst muss also klar sein, dass die entstandenen Kosten zumindest auch teilweise betrieblich/beruflich veranlasst waren. Sodann hat eine Aufteilung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßi- gem Aufwand möglich, erfolgt eine sachgerechte Schätzung. Steht jedoch keine geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung, gelten die Aufwendungen nach Ansicht der Verwaltung nach wie vor als insgesamt privat veranlasst. Deshalb sollten Steuerpflichtige aktiv eine Aufteilung nach Zeit-, Mengen-, Flächenanteilen oder nach Köpfen (beispielsweise Anzahl der „Kunden/Geschäftsfreunde“ bei einem Firmenjubiläum) vorschlagen bzw. darlegen.
Kosten der Lebensführung nicht abziehbar
Aufwendungen für den Haushalt und für den Unterhalt der Familie gelten auch weiterhin generell nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten, sondern sind mit dem Grundfreibetrag, den Freibeträgen für Kinder etc. abgegolten oder aber als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Zu den nichtabziehbaren Lebensführungskosten zählen Aufwendungen für
- Wohnung, Ernährung, Kleidung,
- Kindererziehung, allgemeine Schulausbildung,
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (beispielsweise Pflege, Hygieneartikel),
- Tageszeitung,
- Rundfunk oder
- Besuch kultureller sowie sportlicher Veranstaltungen.
Beispiel: Apothekerin Christiansen macht die Hälfte der Ausgaben für die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), die sie neben ihrer rein privaten regionalen Tageszeitung bezieht, als Betriebsausgaben steuerlich geltend. Mittels der FAZ informiert sie sich insbesondere über aktuelle politische Entwicklungen im Gesundheitswesen und im Apothekenmarkt.
Die Ausgaben für überregionale Tageszeitungen sind nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums insgesamt nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil die betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.
Reisekosten
Bestätigt hat die Finanzverwaltung, dass die Aufteilung bei gemischt veranlassten Reisekosten in der Regel nach dem Verhältnis der betrieblichen/beruflichen und privaten Zeitanteile (z.B. Tage) erfolgen kann3). Rein betrieblich/beruflich veranlasste Aufwendungen (insbesondere Kongressgebühren) können ausschließlich dem betrieblichen/beruflichen Bereich zugeordnet werden und sind daher voll abziehbar. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen werden ebenfalls (nur) für die betrieblich/beruflich veranlassten Tage berücksichtigt.
Hinweis: Bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung (<10%) sind die Aufwendungen sogar in vollem Umfang abziehbar. Deshalb sind die Kosten für Hin- und Rückreise voll abzugsfähig, wenn der Reise ein eindeutiger betrieblicher/ beruflicher Anlass zugrunde liegt (z.B. ortsgebundener Geschäftsabschluss, Pflichttermin auf Weisung des Arbeit-gebers), den der Steuerpflichtige mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet. Umgekehrt steht eine überwiegende private Veranlassung der Anerkennung rein betrieblicher Kosten nicht entgegen.
Beispiel: Apotheker Hansen nimmt während seines 14-tägigen Sommerurlaubs an einem eintägigen Fachseminar teil.
Die Kosten für die Urlaubsreise sind insgesamt nicht abzugsfähig. Dennoch können die nachweislich rein betrieblich veranlassten Seminarkosten steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen neben den Seminargebühren insbesondere auch Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort und ggf. ein Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen.
Repräsentations- aufwendungen
Richtet der Steuerpflichtige eine Veranstaltung aus persönlichem Anlass (beispielsweise Geburtstag, Trauerfeier) aus, stellt dies nach An-sicht der Finanzverwaltung regelmäßig „ein bedeutendes Indiz für die Annahme nicht abziehbarer Kosten“ dar. Ein (teilweiser) Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug wird hier nur sehr schwer zu erreichen sein, auch wenn es sich bei den Gästen teilweise um Kunden/Geschäftspartner handelt.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2010, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18 und AWA -Ausgabe Nr. 13 vom 1. Juli 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
2) Vgl. Schreiben vom 6. Juli 2010, Aktenzeichen IV C 3 - S 2227/07/ 10003 :002.
3) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2010, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
Das ausführliche Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. Juli 2010 kann unter www.bundesfinanz ministerium.de 1 Aktuelles 1 BMF-Schreiben abgerufen werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(17):18-18