Prof. Dr. Reinhard Herzog
Zum Jahresende werden sie besonders massiv beworben: geschlossene Fonds, die z.B. in gewerblich genutzte Immobilien, Flugzeuge oder regenerative Energien investieren. Anleger sollen damit nicht nur von einer überdurchschnittlichen Rendite profitieren, sondern meist auch steuerliche Vorteile erzielen. Doch die Realität sieht oft anders aus: Nach anfangs erfolgreicher Entwicklung erweisen sich viele Investitionen bald schon als Fehlschlag. Leidtragende sind in erster Linie die Anleger, die zumindest ausbleibende Ausschüttungen, oft aber auch hohe Kapitalverluste hinnehmen müssen. In manchen Fällen werden sogar Nachzahlungen erforderlich und auch der Fiskus erkennt längst nicht jedes Konzept vorbehaltlos an.
Kurze Verjährungsfrist
Schnell stellt sich dabei die Frage, inwieweit der Bankberater bzw. dessen Arbeitgeber zur Rechenschaft gezogen werden kann. Bisher verwiesen die Institute meist auf die Aushändigung des Emissionsprospekts. Dieser stellt nicht nur die Chancen, sondern auch die Risiken eines Investments umfassend dar. Der Anleger hat also grundsätzlich die Möglichkeit, sich selbst ausreichend zu informieren. Macht er das nicht, wurde dies in der bisherigen Rechtsprechung als „grobe Fahrlässigkeit“ gewertet. Die Folge: Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit Übergabe des Prospekts zu laufen. Stellte sich erst später heraus, dass die Angaben des Beraters von den Informationen im Prospekt abwichen, konnte die Bank bzw. der Berater nicht mehr in Regress genommen werden.
Mittlerweile hat jedoch der Bundesgerichtshof die Rechte des Anlegers gestärkt: In ihrem Grundsatzurteil vom 8. Juli 2010 (Aktenzeichen III ZR 249/09) stellten die Karlsruher Richter fest, dass ein Bankkunde den oft mehrere hundert Seiten dicken Prospekt nicht lesen muss, sondern den Angaben seines Beraters vertrauen darf. Im konkreten Fall hatte ein Anleger Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben, der ihm vom Berater als „sichere Anlage zur Altersvorsorge“ empfohlen worden war. Verschwiegen wurde ihm, dass bei einer Beteiligung an einem solchen Fonds auch ein Totalverlust möglich ist – was im Prospekt ausreichend dargestellt war. Die Richter stellten fest, dass das Lesen des Emissionsprospekts zwar durchaus im Interesse des Anlegers sei. Andererseits könne man ihm keine grobe Fahrlässigkeit unterstellen, wenn er es nicht mache. Vielmehr dürfe der Anleger davon ausgehen, zutreffend und vollständig beraten zu werden. Daher beginne die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der Fehlberatung.
Kein „Freibrief“
Selbst wenn dieses Urteil für Anleger erfreulich ist, so kann es nicht als „Freibrief“ angesehen werden. Denn oft scheitern Regressforderungen an der mangelnden Nachweisbarkeit einer Fehlberatung. Aber auch die Berater zeigen sich bei konkreten Aussagen zu Chancen und Risiken zunehmend zurückhaltend.
Planen Sie ein entsprechendes Investment, sollten Sie sich daher in jedem Fall sehr intensiv mit dem Prospekt und hier besonders mit den Risikohinweisen auseinandersetzen. Zwar kann manches gelistete Risiko als unbedeutend eingestuft werden, Verweise auf mögliche Mietausfälle oder Wertverluste des Objekts müssen jedoch sehr ernst genommen werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(17):15-15