Helmut Lehr
Das Bundesverfassungsgericht hat die seit 2007 geltende „Arbeitszimmerregelung“ in Teilen für verfassungswidrig erklärt1) und den Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Davon profitieren zumindest diejenigen Steuerpflichtigen, denen kein anderer geeigneter (Büro-)Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sind.
Hinweis: Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sind laufende Verfahren insoweit auszusetzen und die Bearbeitung bis auf Weiteres zurückzustellen. Die Finanzverwaltung hat allerdings prompt reagiert und schnelles Handeln versprochen2).
Steuererstattung kommt sofort zur Auszahlung
Im Interesse der Steuerpflichtigen und aus verwaltungsökonomischen Gründen werden noch nicht veranlagte Steuerfälle (dennoch) vorläufig bearbeitet. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden in entsprechenden Fällen („fehlender anderer Arbeitsplatz“) bis zu maximal 1.250 € berücksichtigt, was der bis einschließlich 2006 geltenden Regelung entspricht.
Bislang ruhende Einsprüche ruhen weiterhin bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung. Eine bereits gewährte Aussetzung der Vollziehung („vorläufige Erstattung“ des Steuervorteils) bleibt bis auf Weiteres bestehen.
Hinweis: Es gibt nun bei ruhenden Einspruchsverfahren die Möglichkeit, erstmals die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Die Finanzbehörden sollen dem Einspruch/Antrag dann vorläufig abhelfen und einen geänderten Bescheid erlassen. Auf diesem Weg kommen Steuerpflichtige bereits vor Inkrafttreten der (rückwirkenden) Neuregelung in den Genuss des Steuervorteils.
Vorläufige Bescheide
Seit geraumer Zeit sind die Einkommensteuerbescheide wegen etwaiger verfassungsrechtlicher Zweifel an der „Arbeitszimmerregelung“ bereits nur vorläufig erlassen worden. Zur Berücksichtigung der Aufwendungen ist bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bei vorläufig ergangenen Bescheiden nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich nichts zu veranlassen, später erfolgt dann wohl eine „automatisierte“ Abarbeitung.
Steuerpflichtige können aber auch ausdrücklich beantragen, einen bereits vorläufigen Steuerbescheid im Vorgriff auf die Neuregelung zu ändern und dabei Arbeitszimmerkosten von bis zu 1.250 € geltend machen – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die Aufwendungen sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Hinweis: Durch den „Änderungsantrag“ kann der Steuervorteil auch bei vorläufigen Bescheiden bereits vorab beansprucht werden bzw. zur Auszahlung gelangen.
Umfang der Neuregelung
Zurzeit ist noch nicht bekannt, wie die gesetzliche Neuregelung aussehen wird. Der Gesetzgeber wird aber wohl nur insoweit nachbessern, als er dazu vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet wurde. Daher profitieren voraussichtlich nur diejenigen Steuerpflichtigen endgültig, denen kein anderer geeigneter (Büro-)Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der beschränkte Abzugsbetrag wird sich vermutlich wieder in der Größenordnung von rund 1.250 € bewegen. Liegt er etwas darüber, dürfen Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen bereits jetzt nach den oben dargestellten Grundsätzen in Anspruch nehmen, nochmals mit einer geringen Nachbesserung rechnen.
1) Vgl. AWA- Ausgabe Nr. 16 vom 15. August 2010, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12. August 2010, Aktenzeichen IV A 3 – S 0338/07/ 1001003.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(17):17-17