Helmut Lehr
Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden grundsätzlich mit 0,5% pro Monat (= 6% p.a.) verzinst. Allerdings beginnt der Zinslauf im Regelfall erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Kommt es in der Zeit davor zu einer Erstattung oder Nachzahlung, fallen keine Zinsen an.
Beispiel
Apotheker Grünwald erhält seinen Einkommensteuerbescheid für 2008 am 20. Oktober 2010. Wegen hoher Anfangsverluste aus seinem neuen Mietobjekt und überhöhter Vorauszahlungen bekommt er eine Erstattung von 20.000 €. Der Zinslauf beginnt in diesem Fall am 1. April 2010 und endet im Oktober 2010. Da nur volle Monate mitgezählt werden, hat er Anspruch auf Erstattungszinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 600 € (6 Monate à 0,5% = 3% von 20.000 â¬).
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Nach Ansicht der Finanzverwaltung und gemäà der bislang ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss er die erhaltenen Zinsen als Kapitaleinkünfte versteuern. Die Versteuerung hat nach der bisher herrschenden Auffassung unabhängig davon zu erfolgen, dass die KapitalÂâ überÂlassung (d.h. die Abführung der EinkommenÂsteuÂerÂvorauszahlungen) keineswegs âfreiwilligâ erfolgt war und er auch gar nicht die Absicht hatte, insoweit Kapitaleinkünfte zu erzielen.
Aktuelle Ãnderung der Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hat nun eine Kehrtwende vollzogen und seine bisherige Rechtsauffassung zur Versteuerung von Erstattungszinsen grundlegend geändert1). Danach sind Erstattungszinsen zur EinÂkommensteuer nicht länger als Kapitaleinkünfte zu versteuÂern, sondern dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer nach §12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz nicht abzugsfähig sind und damit ebenfalls nicht in den Bereich der Einkünfteerzielung bzw. steuerrelevanten Ausgaben fallen.
Hinweis: Der früher mögliche Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer war bereits mit Wirkung ab 1999 entfallen. Seitdem bestand faktisch eine kaum zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, weil Erstattungszinsen versteuert werden mussten, aber Nachzahlungszinsen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden konnten.
Auswirkungen für die Praxis
Die âSteuerfreiheitâ gilt für Erstattungszinsen zu solchen SteuÂern, die nach §12 Nr. 3 EinÂkommensteuergesetz nicht abÂgezogen werden können. DaÂrÂunÂter fallen insbesondere EinÂkommensteuer sowie ErbÂschaft- und SchenÂkungsteuer, auch wenn bei Letzterer Steuererstattungen vergleichsweise selten vorkommen dürften.
Hinweis: Steuerpflichtige sollÂten ab sofort in allen offenen Fällen auf die neue Rechtsprechung hinweisen und sich ggf. mittels Einspruch gegen die Versteuerung von Erstattungszinsen wehren. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Entscheidung alsbald auch offiziell akzeptieren und ihre Behörden entsprechend anweisen wird. Bis es so weit ist, sollten SteuerÂbescheide genauestens im Hinblick auf eine etwaige Versteuerung von Erstattungszinsen geprüft werden.
1) Urteil vom 15. Juni 2010, AktenÂzeichen VIII R 33/07.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 20101) kann im Internet unter www.bundesfinanzhof.de 1 Entscheidungen unter dem Entscheidungsdatum 15. Juni 2010 abgerufen werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(20):17-17