Steuer-Spartipp

Gehaltsextras: Senkung der Abgabenlast


Helmut Lehr

Wer Mitarbeiter zusätzlich ent­lohnen und damit weiter motivieren möchte, kann sich für den klassischen Weg einer Ge­haltserhöhung entscheiden. Doch damit sind zwangsläufig höhere Abgaben verbunden. Für die Optimierung der Mitarbeiterentlohnung stehen aber auch zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, die keine bzw. nur eine verminderte Belastung mit Lohnsteuer und Sozialabgaben auslösen.

Arbeitgeberdarlehen

Zinsgünstige Darlehen vom Ar­beitgeber, z.B. für den Erwerb/die Renovierung eines Einfami­lienhauses, sind in der Praxis relativ häufig anzutreffen. Bis zu einer Höhe von 2.600 € entsteht – selbst bei ei­nem unverzinslichen Darlehen – hieraus kein geldwerter Vorteil. Ist das Darlehen höher, wird der vereinbarte mit dem markt­üblichen Zins verglichen. Die Differenz führt zu einem (steuerpflichtigen) geldwerten Vor­teil – allerdings nur, wenn der Betrag, zusammen mit weite­ren Sachbezügen, die monatliche Freigrenze von 44 € übersteigt.

Hinweis: Als marktübliche Zinsen können die günstigsten Konditionen mit vergleichba­ren Bedingungen am „Abgabeort“ herangezogen werden. Laut Finanzverwaltung dürfen Arbeitgeber sogar auf all­gemein zugängliche Internetangebote (z.B. von Direktban­ken) zurückgreifen 1) .

Aufmerksamkeiten

Wer seinen Mitarbeitern zu besonderen Anlässen (z.B. Ge­burtstag) Geschenke überreicht, kann dies bis zu einem Bruttowert von 40 € pro Geschenk lohnsteuer- und sozi­al­abgabenfrei tun. Zu den begünstigten Aufmerksamkeiten zählen auch kostenlose Getränke in der Apotheke.

Beihilfen

Sogenannte Erholungsbeihilfen an Mitarbeiter können pau­schal mit 25% lohnversteuert werden, sofern die Zahlungen pro Jahr 156 € (für den Mitarbeiter selbst), 140 € (für seinen Ehegatten) und 52 € (für jedes Kind) nicht übersteigen.

Hinweis: In Krankheits- und Unglücksfällen können Arbeitgeber unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch eine steuerfreie Beihilfe von bis zu 600 €/Jahr zuwenden (vgl. Richtlinie 3.11 Absatz 2 Lohnsteuerrichtlinien).

Fahrtkostenzuschüsse

Die Fahrt zur Arbeit (mit eigenem Pkw) kann mit 0,30 €/ Entfernungskilometer bezuschusst werden. Der Zuschuss unterliegt einer Pauschalsteuer in Höhe von lediglich 15%. Auch für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein steuergünstiger Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen möglich.

Hinweis: Zahlt der Arbeitgeber nur einen Teil der Beträge, kann der Mitarbeiter die Differenz als Werbungskosten geltend machen.

Gesundheitsvorsorge

Arbeitgeber können ihren Mit­arbeitern jährlich bis zu 500 € steuer- und sozialabgabenfrei zuwenden, sofern es sich um Leistungen zur Gesundheitsvorsorge handelt, die neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Begünstigung gilt für eine ganze Reihe unterschiedlicher Kurse, Programme, Anwendungen etc.2)

Gutscheine

Wird ein Warengutschein als Sachbezug gewährt, bleibt er außer Ansatz, wenn die Freigrenze von 44 €/Monat – ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen – nicht überschritten wird. Der Gutschein darf nicht auf einen Geldbetrag lauten und es darf neben der bezeichneten Ware/Dienstleistung kein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag vermerkt sein.

Hinweis: Insbesondere die steueroptimale Abgabe von Benzingutscheinen bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung, weil hier einige Besonderheiten zu beachten sind. Hier sollte im Vorfeld der steuerliche Berater kontaktiert werden 3).

Kindergarten

Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten etc., sind diese steuerfrei. Allerdings müssen die Kosten tatsächlich angefallen sein.

Hinweis: Eine steuer- und abgabenfreie Erstattung ist selbst dann möglich, wenn der nicht in der Apotheke beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt.

Personal Computer

Wer seinen Mitarbeitern einen PC (inkl. Zubehör) verbilligt oder sogar kostenfrei zuwendet, kann den geldwerten Vorteil mit 25% pauschal versteuern.

Hinweis: Vollkommen steuerfrei ist nur die Überlassung von betrieblichen Kommuni-kationsgeräten, dies gilt auch für Geräte in der Wohnung der Mitarbeiter.

Reisekosten

Betrieblich veranlasste Reisekosten der Mitarbeiter können bis zu den steuerlichen Höchstbeträgen steuer- und sozialabgabenfrei erstattet werden. Dies gilt insbesondere für Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten.

Hinweis: Erstattet der Arbeitgeber die doppelten Ver­pflegungspauschalen (Erhöhung um maximal 100%), kann dieser (zusätzliche) Vorteil mit 25% pauschal versteuert werden.

Weiterbildung

Vom Arbeitgeber im über­wiegend betrieblichen Interesse übernommene Weiterbildungs­kosten stellen (natürlich) keinen geldwerten Vorteil dar.

Hinweis: Nach zwischenzeitlich geänderter Auffassung der Finanzverwaltung können Arbeitgeber auch auf den Mit­arbeiter ausgestellte Rech­nungen begleichen, sofern sie im Vorfeld die Kostenübernahme für die Weiterbildungsmaßnahme zugesagt haben4). Zuvor führte eine solche Vorgehensweise aus Sicht der Verwaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1. Oktober 2008, Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/07/ 0009.
2)
Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 7 vom 1. April 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
3)
Vgl. hierzu AWA-Ausgabe Nr. 12 vom 15. Juni 2008, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
4)
Vgl. Oberfinanzdirektion Rheinland, Verfügung vom 28. Juli 2009, Aktenzeichen S 2332 - 1014 - St 212.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(20):18-18