Steuer-Spartipp

Berufsausbildungskosten: Neues Anwendungsschreiben


Helmut Lehr

Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erst­studium sind seit 2004 (nur) als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 4.000 € jährlich abzugsfähig. Die Qualifikation als Sonderausgaben ist insbesondere für Studenten nachteilig, sofern diese nicht über ausreichend hohe Einkünfte verfügen. Dann bleibt der Sonderausgabenabzug nämlich oft ungenutzt, ein Vor- oder Rücktrag in andere Kalenderjahre ist nicht möglich. Vor die­sem Hintergrund ist es mitunter von wesentlicher Bedeutung, ob eine Ausbildung bzw. ein Studium zu einer erstmaligen Berufsausbildung führt oder ob zuvor bereits eine „steuerlich anerkannte“ Berufsaus­bildung absolviert wurde.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat kürzlich ein neues An­wendungsschreiben veröffentlicht, das sich ausschließlich mit der Problematik der Berufsausbildungskosten sowie entsprechenden Abgrenzungsfragen beschäftigt1).

Ausbildungsdienst- verhältnis ohne Abzugsbegrenzung

Vollzieht sich die erstmalige Berufsausbildung im Rahmen eines klassischen Ausbildungs­dienstverhältnisses („Lehre“), gilt die Abzugsbeschränkung nicht. In solchen Fällen liegen bereits rein begrifflich keine Sonderausgaben, sondern Werbungskosten vor.

Hinweis: Zur Berufsausbildung zählt die Finanzverwaltung auch landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen.

Erstmalige Berufsausbildung

Als erstmalige Berufsausbildung ist eine Ausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Unter der Voraussetzung der allgemeinen Anerkennung des akademischen Grades gelten auch im Ausland ab­solvierte Studiengänge als abgeschlossenes Erststudium. Der Steuerpflichtige muss die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades nachweisen.

Hinweis: Für die Gleichstellung von im Ausland absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen legt die Finanzverwaltung die in der Datenbank „anabin“ ( www.anabin.de ) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusminister­konferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde.

Wechsel und Unter­brechung des Studiums

Weil die Kosten für ein Studium erst dann unbeschränkt abgezogen werden dürfen, wenn es kein Erststudium (mehr) ist, prüft die Finanz­verwaltung ganz genau, ob zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Ein bloßer Wechsel des Studiengangs bzw. eine Unterbrechung des Studiums genügt danach nicht, um anschließend von einem begünstigten „Zweitstudium“ auszugehen.

Beispiel

Felix, der Sohn von Apothe­kerin Baldauf, hatte sein zunächst begonnenes Pharmaziestudium unterbrochen und eine Ausbildung als Physiotherapeut begonnen, diese aber ebenfalls nicht abgeschlossen. Anschließend führte er sein Pharmaziestudium fort bis zum erfolgreichen Abschluss.

In diesem Fall gilt auch die Fortsetzung des Studiums noch als Erststudium, da noch keine abgeschlossene Ausbildung bzw. kein abgeschlossenes Studium vorlag – die Aufwendungen sind deshalb nur begrenzt als Sonderaus­gaben abzugsfähig.

Hinweis: Dies gilt unabhängig davon, ob das Studium an derselben Hochschule fortgeführt oder an einer anderen Hochschule/Fachhochschule neu aufgenommen und abgeschlossen wird.

Hätte Felix seine Ausbildung zum Physiotherapeut erfolgreich abgeschlossen, wären die Aufwendungen für den zweiten Teil seines Studiums als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig gewesen, weil dem Studium in diesem Fall eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen wäre2).

Hinweis: Der unbeschränkte Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug setzt allerdings voraus, dass ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Ein­nahmen aus der angestrebten Berufstätigkeit besteht. Studiengänge, die zwecks allgemeiner Erweiterung des Horizonts oder zur Verwirklichung eines Hobbys absolviert werden, sind deshalb nicht begünstigt, sofern nicht eine entsprechende Berufswahl angestrebt wird.

Promotionsstudium

Die Finanzämter sollen regelmäßig davon ausgehen, dass dem Promotionsstudium und der Promotion durch die Hochschule selber der Abschluss eines Studiums vorangeht. Aufwendungen für ein Promotionsstudium und die Promotion stellen daher Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist 3) .

Hinweis: Dies gilt auch, wenn das Promotionsstudium bzw. die Promotion im Einzelfall ohne vorhergehenden berufsqualifizierenden Studienabschluss durchgeführt wird.

Musterverfahren

Ob die Aufwendungen für ein klassisches Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung tatsächlich nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wird der Bundesfinanzhof früher oder später nochmals konkret entscheiden müssen. Bislang ist ein entsprechendes „Musterverfahren“, das auch vom Bund der Steuerzahler unterstützt wird, beim Finanzgericht Münster anhängig4). Daher kann es trotz eindeutig anderslautender Verwaltungsmeinung angezeigt sein, auch die Kosten für ein Erststudium in voller Höhe geltend zu machen und ablehnende Bescheide offenzuhalten.

1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22. September 2010, Aktenzeichen IV C 4 – S 2227/07/10002 :002.
2)
Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 20 vom 15. Oktober 2009, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
3)
Vgl. bereits AWA -Ausgabe Nr. 5 vom 1. März 2004, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 18.
4)
Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 6 vom 15. März 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(21):18-18