Helmut Lehr
Im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes1) wurde die steuerliche Behandlung der sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter neu geregelt. Für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2009 besteht ein umfassendes Wahlrecht zugunsten eines sofortigen Betriebsausgabenabzugs, der „Poolabschreibung“ über einen Sammelposten (20% p.a.) oder der normalen Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer2).
Hinweis: Zwischenzeitlich war das bestehende Wahlrecht durch Veröffentlichungen in der Fachliteratur infrage gestellt worden. Das Bundesfinanzministerium hat nun aber klargestellt, dass die entsprechenden Wahlrechte3) tatsächlich Bestand haben4). Danach können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu 410 € sofort oder aber über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei Anschaffungskosten von 150,01 € bis 1.000 € ist alternativ die Aufnahme in den Sammelposten (Poolabschreibung) möglich. Abhängig von der Ausübung des Wahlrechts sind besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten.
Einfache Fälle werden kompliziert
Apothekenleiter sollten sich bewusst sein, dass die bestehenden Wahlrechte nicht zur Vereinfachung des Steuerrechts beitragen, insbesondere wenn sog. nachträgliche Anschaffungskosten anfallen.
Beispiel: Apotheker Kling erwirbt Ende 2010 einen neuen PC für 600 € netto (Anschaffungskosten). Zu Beginn des Jahres 2011 ergänzt er die Anschaffung durch den Kauf eines Druckers (kein „all-in-one-Gerät“, Anschaffungskosten 350 €) sowie einer PC-Maus (Anschaffungskosten 25 €). Er entscheidet sich in den Jahren 2010 und 2011 aufgrund des bestehenden Wahlrechts für die Aufnahme sämtlicher geringwertiger Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten, weil er ab 2012 mit einem deutlich höheren zu versteuernden Einkommen rechnet und in dieser Zeit noch Abschreibungspotenzial „benötigt“.
Der Drucker stellt nach Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung ein nicht selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut dar. Eine Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut oder als nachträgliche Anschaffungskosten zum PC soll daher laut Finanzverwaltung nicht möglich sein. Das Gerät „muss“ über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (3 Jahre) abgeschrieben werden.
Hinweis: Die PC-Maus ist ebenfalls nicht selbstständig nutzungsfähig, bildet jedoch nach Ansicht der Verwaltung eine Nutzungseinheit mit dem PC und ist deshalb als „nachträgliche Anschaffung zum PC“ in den Sammelposten des Jahres 2011 einzustellen und im Ergebnis mit 20 % abzuschreiben. Hätte sich Herr Kling für einen Drucker mit mehreren Funktionen („all-in-one“) entschieden und diesen entsprechend genutzt, wäre insoweit auch eine Behandlung als selbstständig nutzungsfähiges geringwertiges Wirtschaftsgut in Betracht gekommen. Damit hätten ihm wiederum die eingangs erwähnten Wahlrechte offengestanden, insbesondere die Sofortabschreibung.
Frühzeitige Abstimmung
Generell ist es sinnvoll, rechtzeitig mit dem steuerlichen Berater die Einordnung „geringwertiger Anschaffungen“ durchzusprechen. Wer seine Buchhaltung in eigener Regie erledigt, sollte sich ohnehin bereits unterjährig über die Verwendung der – je nach Ausübung des Wahlrechts – unterschiedlich zu bebuchenden Konten im Klaren sein.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 24 vom 15. Dezember 2009, Seite 10 bis 12.
2) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
3) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.
4) Schreiben vom 30. September 2010, Aktenzeichen IV C 6 – S 2180/09/10001.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(21):17-17