Dr. Christine Ahlheim
Etliche Reiseveranstalter bieten „Rail & Fly“ an. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen Xa ZR 46/10) hat die Rechte der Reisenden für den Fall gestärkt, dass der „Zug zum Flug“ Verspätung hat und der Flug nicht wie geplant angetreten werden kann. Danach muss der Reiseveranstalter für die Folgekosten des verpassten Fluges aufkommen. Geklagt hatte eine Reisende gegen ihren Reiseveranstalter. Sie verlangte, dass dieser die durch die Zugverspätung entstandenen zusätzlichen Kosten u.a. für eine Bahnfahrt, eine Nacht im Hotel sowie den Alterna-tivflug übernimmt.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(22):4-4