Steuer-Spartipp

Erstattungszinsen: Geldanlage beim Finanzamt


Helmut Lehr

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Steuer­erstattungszinsen zur Einkommensteuer (6% p.a. nach einer 15-monatigen Anlaufzeit) nicht zu den Kapitaleinkünften zählen1) und damit generell nicht steuerpflichtig sind. Unabhängig davon sollten sich Steuerpflichtige vergegenwärtigen, dass Gel­der beim Finanzamt durchaus ein „attraktives Investment“ darstellen können, schließlich ist eine garantierte 6%ige Verzinsung am Markt nur schwer zu erzielen.

Zahlung streitiger Steuern

Auch wenn die Mehrheit der Steuerbürger ihre Zahlungen an das Finanzamt kaum unter dem Blickwinkel eines Investments betrachten dürfte, sollte dieser Aspekt in der Praxis gezielt genutzt werden – zumindest in solchen Fällen, in denen sich die Frage nach der vorläufigen Zahlung streiti­ger Steuern stellt. Bei anstehenden Einspruchs- bzw. Klageverfahren muss daher gut überlegt werden, ob man − wie häufig gewünscht − einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt und damit auf einer (vorläufigen) Auszahlung bzw. einer Nichterhebung der Steuern beharrt.

Hinweis: Vielfach besteht der – im Allgemeinen unbegründete – Irrglaube, dass die Steu­erzahlung faktisch wie eine „Schuldanerkennung“ wirkt und die Chancen im Rechtsbe­helfsverfahren entsprechend mindert. Für die Entscheidung in der Sache spielt eine vorhergehende Zahlung/Nichtzahlung jedoch keine Rolle.

Beim Entschluss für bzw. gegen die vorläufige Steuerzahlung spielt es dem Grund nach auch keine wesentliche Rolle, wie das Verfahren letztlich ausgeht. Sind die Erfolgs­chancen groß, winkt wegen der 6%-Verzinsung eine großzügige (steuerfreie) Rendite, sofern die streitige Steuer zunächst gezahlt wurde. Geht das Verfahren verloren, kann durch anfängliche rechtzeitige Zahlung der Steuern eine mitunter hohe Zinsbelastung vermieden werden, schließlich ziehen sich insbesondere Klageverfahren oft über mehrere Jahre hin. Außerdem sind gezahlte Steuerzinsen nicht absetzbar, was den positiven Effekt einer frühzeitigen Steuerzahlung zusätzlich erhöht.

Hinweis: Der psychologische Aspekt einer frühzeitigen Zahlung streitiger Steuern ist ebenfalls nicht unwesentlich. Es besteht dann nämlich keine Ungewissheit mehr über eine drohende Steuerbelastung.

Aussetzung der Voll­ziehung überdenken

Vor dem Hintergrund der 6%-Verzinsung p.a. sollte sich jeder Steuerpflichtige über­legen, ob er im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt und damit die streitige Steuerzahlung zunächst „verweigert“. Wurde ein solcher Antrag für laufende Verfahren bereits gestellt, kann die Steuer auch noch „nachträglich“ vor Verfahrensende gezahlt werden.

Hinweis: Wirtschaftlich sinnvoll dürfte eine Aussetzung der Vollziehung im Allgemeinen nur dann sein, wenn man vorübergehend zahlungsun­fähig ist bzw. die Liquidität anderweitig gebunden ist.

Erstattungszinsen künftig wieder einkommensteuerpflichtig?

Der Bundestag hat bereits einer kurzfristigen „Klarstellung“ im Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt, das voraussichtlich Ende November endgültig verabschiedet wird. Danach sollen Einkommen­steuer-Erstattungszinsen entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (wieder) einkommensteuerpflichtig sein. Auch wenn es dazu kommen sollte, dürfte das die Rentabilität der „Geldanlage beim Finanzamt“ nicht entscheidend mindern – schließlich unterliegen Zinsen aus anderen Kapitalanlagen ebenfalls der Besteuerung.

1)Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 20 vom 15. Oktober 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(22):17-17