Helmut Lehr
Steuergestaltungen bzw. Steuerspar-Alternativen lassen sich nur dann sinnvoll nutzen, wenn die voraussichtliche Steuerbelastung weitgehend bekannt ist. Eine vorläufige Steuerplanung für 2010 gestützt auf die tatsächlichen Ergebnisse der Monate Januar bis September/ Oktober sowie einer Hochrechnung für den verbleibenden Zeitraum – bietet die Grundlage für weitere Überlegungen zur Steueroptimierung. Basierend auf den unterjährigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die für die ausstehenden Monate ggf. „programmtechnisch“ hochgerechnet werden, sollte eine relativ sichere Voraussage bereits jetzt möglich sein.
Tipp: Bei der Schätzung des Dezemberumsatzes ist dieses Jahr zu berücksichtigen, dass der Dezember mit 23 Regelarbeitstagen insoweit zu den stärksten Monaten des Jahres gehört und entsprechende Umsätze „erwarten“ lässt.
Die vorläufige Steuerplanung ist allerdings nur dann weitgehend aussagekräftig, wenn sie neben dem laufenden Ergebnis bereits die voraussichtlichen Abschreibungen, die Sachkosten einschließlich Zinsaufwendungen für Fremdfinanzierungen und die Personalkosten einbezieht. Bei den Personalkosten sind insbesondere die Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen zu berücksichtigen.
Vorauszahlungen anpassen
Nach Durchführung der vorläufigen Steuerplanung bietet sich zugleich die Gelegenheit, die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2010 zu überprüfen. Sind die bereits gezahlten bzw. festgesetzten Vorauszahlungen deutlich höher als die zu erwartende Steuerbelastung für 2010, könnte ein Antrag auf Herabsetzung der 4. Quartalsrate (fällig am 10. Dezember) kurzfristige Liquiditätsvorteile verschaffen.
Tipp: Die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ist auch noch (kurz) nach Ablauf des jeweiligen Jahres möglich/sinnvoll. Durch eine nachträgliche Herabsetzung entsteht für den Steuerpflichtigen ein sofort fälliger Erstattungsanspruch.
Investitionen vorziehen
Generell ist ein Vorziehen von ohnehin geplanten bzw. betriebsnotwendigen Ausgaben eine gängige und vergleichsweise einfache Möglichkeit, das steuerliche Ergebnis zu beeinflussen. Insbesondere im Bereich der Sofortabschreibung (siehe „geringwertige Wirtschaftsgüter“) lassen sich auf diese Weise schnell spürbare Effekte erzielen. Wirklich sinnvoll ist ein Vorziehen von steuerrelevanten Ausgaben insbesondere dann, wenn im Folgejahr mit einem deutlich niedrigeren zu versteuernden Einkommen und somit auch mit einem geringeren Grenzsteuersatz gerechnet wird.
Hinweis: Bei der Anschaffung von betrieblichem Anlagevermögen, das über die Nutzungsdauer abgeschrieben wird, ist jedoch zu beachten, dass die Jahresabschreibung für (beispielsweise) im Dezember angeschaffte Wirtschaftsgüter nur noch zu 1/12 das steuerliche Ergebnis mindert.
Degressive Abschreibung retten
Die zunächst abgeschaffte degressive Abschreibung wurde vom Gesetzgeber zur Wachstumsbeschleunigung vorübergehend wieder eingeführt. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft (oder hergestellt) werden. Das bedeutet: Nur wenn der Kauf noch bis zum Jahresende erfolgt, kann das 2,5-fache der linearen Abschreibung, höchstens 25% p.a., aufwandswirksam geltend gemacht werden. Wegen der Begrenzung auf 25% lohnt sich die degressive Abschreibung im Allgemeinen nur für Wirtschaftsgüter mit relativ langer Nutzungsdauer (z.B. Büromöbel).
Hinweis: Zurzeit bemühen sich zwar einige Wirtschaftsverbände um eine Anwendung der degressiven Abschreibung auch für Neuanschaffungen ab 2011. Dem Vernehmen nach stoßen diese Bemühungen im Bundesfinanzministerium allerdings auf wenig Gegenliebe.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Zur kurzfristigen und relativ „einfachen“ Ergebnissteuerung eignet sich generell die Anschaffung von sog. geringwertigen Wirtschaftsgütern. Seit 2010 können diese bei Anschaffungskosten von maximal 410 € wieder sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150 € und maximal 1.000 € in einen Sammelposten einzustellen und diesen jährlich mit einer 20%igen Poolabschreibung aufzulösen oder das Wirtschaftsgut regulär über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Tipp: Hinsichtlich der Ausübung der einzelnen Wahlrechte (vgl. AWA -Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17) sollte man sich möglichst zeitnah mit dem steuerlichen Berater verständigen.
Investitionsabzugsbetrag geltend machen
Kleine und mittlere Betriebe haben die Möglichkeit, für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung eines (abnutzbaren und beweglichen) Wirtschaftsguts vorab einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd geltend zu machen. Dieser beträgt maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten. Vorausgesetzt wird jedoch, dass u.a. das Betriebsvermögen den Betrag von 235.000 € nicht übersteigt.
Tipp: In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 gilt eine auf 335.000 € erhöhte Grenze. Wer von dieser Erhöhung profitiert, sollte prüfen, ob die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für das Jahr 2010 sinnvoll ist.
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Für typische Handwerkerleistungen beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung seit 2009 immerhin 1.200 €. Das bedeutet: Rechnungen bis zur Höhe von 6.000 € (reiner Lohnkostenanteil) wer-den bei der 20%igen Steuerermäßigung berücksichtigt. Wer die Förderung noch nicht ausgeschöpft hat und ohne-hin Renovierungsmaßnahmen beabsichtigt, könnte die Arbeiten noch in diesem Jahr ausführen lassen, um kein Steuerermäßigungspotenzial zu verschenken. Weil der Zahlungszeitpunkt entscheidet, muss die Rechnung noch bis zum Jahreswechsel beglichen werden.
Tipp: Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 sieht neue Einschränkungen bei der Förderung haushaltsnaher Handwerkerleistungen vor (vgl. AWA -Ausgabe Nr. 18 vom 15. September 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17). Danach werden künftig alle bereits „öffentlich geförderten Maßnahmen“, für die der Hausbesitzer zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse beansprucht, von der Steuerermäßigung ausgenommen. Von der bisherigen Regelung profitieren Steuerpflichtige nur noch dann, wenn sie die Arbeiten im Jahr 2010 ausführen lassen.
Hinausschieben von Erhaltungsmaßnahmen
Insbesondere bei Vermietungseinkünften droht eine Steuerfalle: Werden innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Mietobjekts umfangreiche Erhaltungsarbeiten durchgeführt, droht eine steuerrechtliche Umqualifizierung der Kosten. Übersteigen die an sich sofort abzugsfähigen „Erhaltungsaufwendungen“ (netto, ohne Umsatzsteuer) in diesem Zeitraum 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie als Herstellungskosten eingestuft und nur über die Abschreibung berücksichtigt.
Tipp: Da Immobilien häufig zum Jahresende erworben werden, darf die Dreijahresfrist nicht aus den Augen verloren werden. Droht ein Überschreiten der 15-%-Grenze, sollten anstehende Renovierungsarbeiten noch etwas aufgeschoben werden. Nach aktueller Verwaltungsauffassung lässt sich das Überschreiten der 15-%-Grenze nicht durch eine hinausgezögerte Abnahme bereits durchgeführter Arbeiten, eine verspätete Abrechnung oder eine verspätete Zahlung vermeiden. Entscheidend ist nur, ob die Handwerker bereits tätig waren (vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Erlass vom 6. August 2010, Aktenzeichen S 2211.1.1 – 4/2 St 32).
Sondertilgungen für fremdfinanzierte Kapitalanlagen
Seit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 gilt für allgemeine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Abzugsverbot. Davon betroffen sind insbesondere solche Kapitalanleger, die in früheren Jahren „Geldanlagen“ fremdfinanziert haben und (wegen ausbleibender Gewinne) noch immer Tilgungen an die Bank leisten müssen. Hier gilt schon seit Anfang 2009 die Empfehlung, das Darlehen möglichst vollständig abzulösen, um das Entstehen weiterer nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.
Tipp: Zum Jahreswechsel sollte in vergleichbaren Fällen geprüft werden, ob vereinbarte Sondertilgungen für 2010 noch ausgeschöpft werden können. Eine zügige Rückführung solcher Darlehen hat − zumindest rein steuerlich gesehen − oberste Priorität.
Verluste durch Verkauf von Gebrauchsgegenständen
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind „Spekulationsverluste“ aus dem Verkauf von privaten Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z.B. Kfz, TV-Gerät) mit anderen Spekulationsgewinnen verrechenbar. Das Jahressteuergesetz 2010 sieht die Abschaffung dieser Möglichkeit vor. Die einschränkende gesetzliche Regelung soll für Veräußerungen nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (voraussichtlich Ende November) gelten.
Tipp: Eine rechtzeitige verlustbringende Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung und vor Verabschiedung des Jahressteuergesetzes ermöglicht noch eine Verrechnung mit Spekulationsgewinnen.
Vorsteuerabzug für die eigene Wohnung
Das sog. Seeling-Modell wird aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht bereits seit Jahren als „Top-Gestaltungsmöglichkeit“ gehandelt – ermöglicht es doch den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/ Herstellung des privaten Wohnhauses, sofern dieses zu mindestens 10% auch für unternehmerische Zwecke (z.B. Apotheke bzw. Arbeitszimmer des Apothekers) genutzt wird. Zwischenzeitlich sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 die Abschaffung des „Modells“ vor (vgl. AWA -Ausgabe Nr. 12 vom 15. Juni 2010, Seite 4).
Bei neu hergestellten Objekten funktioniert die Gestaltung aber auch künftig weiterhin, wenn mit der Herstellung noch vor dem 1. Januar 2011 begonnen wird. Entscheidend ist der Herstellungsbeginn –genauer gesagt: das Datum der Bauantragstellung. Bei baugenehmigungsfreien Objekten müssen die Bauunterlagen bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht werden. In Anschaffungsfällen ist der Kaufvertrag noch in diesem Jahr abzuschließen.
Tipp: Der volle Vorsteuerabzug aus den Baukosten für die Privatwohnung führt zu einem erheblichen Liquiditätsvorteil, der sich natürlich auch nachhaltig günstig auf die Höhe des Fremdfinanzierungsanteils auswirken kann. Der Vorteil sollte daher nicht unterschätzt werden, dennoch ist die Inanspruchnahme des „Modells“ vorab mit dem steuerlichen Berater zu erörtern. Entscheidet man sich kurzfristig dafür, sollte der Architekt auf das enge Zeitfenster hingewiesen werden. Entsprechend klare zivilrechtliche Vereinbarungen dürften hier hilfreich sein.
Helmut Lehr, Steuerberater,
55437 Appenheim,
E-Mail: info@steuerberater-lehr.eu
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(22):11-11