Mietminderung

Schaden vorher anzeigen


Dr. Christine Ahlheim

Will ein Mieter die Miete wegen eines Mangels in der Wohnung (im betreffenden Fall: Schimmel) mindern, so hat er dem Vermieter den Mangel zuvor anzuzeigen. Mindert er die Miete ohne entsprechende Mängelanzeige, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter wegen aufgelaufener Mietrückstände zu kündigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. November 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 330/09).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(22):4-4