Helmut Lehr
Als Realsplitting bezeichnet man die Möglichkeit, für Unterhaltszahlungen an den geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten einen Sonderausgabenabzug in Höhe von bis zu 13.805 € (zzgl. etwaiger Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge für den Ehegatten) steuerlich geltend zu machen. Der Empfänger der Zahlungen muss diese jedoch als sonstige Einkünfte – maximal bis zur Höhe des Höchstbetrags – versteuern, andernfalls ist ein Sonderausgabenabzug nicht möglich.
Der Zahlende kann den Sonderausgabenabzug nur dann beanspruchen, wenn der Empfänger auf der „Anlage U“ seine Zustimmung erteilt. Der Widerruf einer einmal erteilten Zustimmung ist nur vor Beginn des Kalenderjahres möglich, für das er gelten soll. Allerdings kann die Zustimmung zur Versteuerung als sonstige Einkünfte für einen folgenden Besteuerungszeitraum auch auf einen geringeren Betrag beschränkt werden.
Hinweis: Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die Höhe der Einkünfte kurz vor Beginn des betreffenden Jahres nicht immer ausreichend sicher abgeschätzt werden kann. Insbesondere Verluste treten oftmals ohne größere „Vorankündigung“ ein. Deshalb kann der Unterhaltszahlende vorab nicht sicher beurteilen, ob sich der Sonderausgabenzug überhaupt (in vollem Umfang) steuerlich günstig für ihn auswirkt – er sollte sich dennoch immer möglichst frühzeitig um eine Zustimmung des Expartners bemühen, um später nicht unter Zeitdruck zu geraten.
Korrespondenz zwischen Steuervorteil und Steuerpflicht?
In diesem Zusammenhang war bisher umstritten, ob der Unterhaltsempfänger den Unterhalt trotz erteilter Zustimmung auf der Anlage U auch insoweit versteuern muss, als sich der Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsgeber gar nicht steuermindernd auswirkt. Das Finanzgericht Köln hatte in der Vergangenheit die Ansicht vertreten, dass die Berücksichtigung des Unterhalts als sonstige Einkünfte eine tatsächliche Steuerminderung beim Unterhaltsgeber voraussetzt1).
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat diese Streitfrage zwischenzeitlich entschieden und klargestellt, dass der Empfänger die Unterhaltsleistungen auch dann zu versteuern hat, wenn sie sich beim Unterhaltsgeber nicht steuermindernd auswirken2).
Antrag auf Sonderausgabenabzug entscheidet
Sofern klar bzw. absehbar ist, dass sich bei erteilter Zustimmung des Unterhaltsempfängers der Sonderausgabenabzug gar nicht auswirkt, sollte der Unterhaltsgeber (im Sinne des Empfängers) für das betreffende Steuerjahr den Sonderausgabenabzug gar nicht erst beim Finanzamt beantragen – ein einmal gestellter Antrag kann nämlich nicht zurückgenommen werden. Unterbleibt der Antrag, entfällt auch die Versteuerung als sonstige Einkünfte.
Hinweis: Erteilt der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung nicht, hat der Unterhaltsgeber insoweit zwar keinen Sonderausgabenabzug, er kann jedoch unter weiteren einschränkenden Voraussetzungen einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen (bis zur Höhe von 8.004 €3) zzgl. etwaiger Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge für den Ehegatten) beantragen.
1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 8 vom 15. April 2008, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 16.
2) Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Dezember 2009, Aktenzeichen X R 49/07.
3) Vgl. § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 20092) kann unter
www.bundesfinanzhof.de
Entscheidungen unter dem Entscheidungsdatum 9. Dezember 2009 abgerufen werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(24):17-17