Claudia Mittmeyer
Mitarbeiter haben auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen das Recht, Einblick in ihre Personalakte zu nehmen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 573/09) habe der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen. Denn regelmäßig würden in die Personalakte auch Kündigungsgründe und abschließende Beurteilun-gen aufgenommen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(24):4-4