Steuer-Spartipp

Sonderausgaben: Das Schulgeld in der Praxis


Helmut Lehr

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde der Sonderausgabenabzug für Schulgeld neu geregelt1). Als Sonderausgaben abzugsfähig sind 30% des Schulgelds für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule. Der Abzug ist begrenzt auf maximal 5.000 € pro Jahr und Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag hat. Die Teile des Schulgelds, die auf Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfallen, sind generell nicht abzugsfähig. Die Finanzverwaltung hat sich nun intern umfassend zur Umsetzung der Neuregelung geäußert2).

Nachweis der begünstigten Schulform

Der Sonderausgabenabzug setzt u.a. voraus, dass die im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums ge­legene Schule zu einem an­erkannten bzw. gleichwertigen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, entscheidet nicht die Finanzverwaltung, sondern das zuständige inländische Landesministerium (z.B. Schul- oder Kultusministerium), die Kultusministerkonferenz der Länder oder die zuständige inländische Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt).

Wer den Sonderausgabenabzug ohne den Anerkennungsbescheid einer der oben genannten Behörden beantragt, wird vom Finanzamt zunächst noch einmal an die zuständige Stelle verwiesen. Man sollte sich daher frühzeitig um eine entsprechende „Bescheinigung“ bemühen, weil andernfalls die Auszahlung des Steuervorteils womöglich unnötig hinausgezögert wird.

Hinweis: Ob es sich um eine Schule in freier Trägerschaft bzw. um eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt, kann nicht von der ZASt entschieden werden. Insoweit ist der Steuerpflichtige selbst in der Nachweispflicht. Allerdings sollen die Finanzämter einen solchen Nachweis nur in Ausnahmefällen bzw. bei ernstlichen Zweifeln anfordern, z.B. bei außergewöhnlich niedrigen Schulgeldzahlungen. Wenn einzelne Finanz­ämter in diesem Punkt zu formalistisch vorgehen, sollten Steuerpflichtige ausdrücklich auf die Verwaltungsverlaut­barung hinweisen.

Kein Sonderausgabenabzug trotz Anerkennungsbescheid

Der Anerkennungsbescheid der ZASt ist nicht als Freibrief für den Sonderausgabenabzug zu verstehen. In den Bildungssystemen anderer Staaten ist es nämlich zum Teil möglich, bereits mit einem mittleren Bildungsabschluss (z.B. „Realschule“) ein Hochschulstudium aufzunehmen, das dann, neben einem Diplom, auch einen erstmaligen Schulabschluss vermittelt. Weil ein erstmaliger Schulabschluss an der Hochschule erreicht wird, stellt die ZASt in diesen Fällen einen Anerkennungsbescheid aus. Zahlungen an Hochschulen sind jedoch generell nicht als Schulgeld/Sonderausgaben begünstigt.

Hinweis: Kann das Finanzamt den eingereichten Unterlagen entnehmen, dass im Ausland eine Hochschule besucht wurde, wird der Sonderausgabenabzug nicht gewährt.

Problem der Vergleichbarkeit bei Auslandsschulen

Ausländische Schulen sind nur teilweise mit dem deutschen Bildungssystem vergleichbar. Liegt noch kein bewertungsrelevanter Bildungsnachweis (insbesondere Abschlusszeug­nis) vor, ist es für die ZASt in der Regel nicht möglich, abschließend die „Gleichwertig­keit“ des Schulabschlusses zu prüfen. Die Fachbeamten der obersten Finanzbehörden haben sich nun darauf verständigt, dass für die Anerkennung eines mehrjährigen Auslandsschulbesuchs eine einmali-ge „Prognoseentscheidung“ der im Einzelfall zuständigen Behörde (z.B. ZASt) ausreicht.

Hinweis: Ist der Steuerpflichtige im Besitz einer solchen „Prognose“, reicht dies als Nachweis gegenüber dem Finanzamt so lange aus, wie das Kind dieselbe Schule besucht. Es ist daher nicht erforderlich, jährlich neue Anerkennungsbescheide etc. vorzulegen.

„International Baccalaureate“ begünstigt

Das „International Baccalaure­ate“ kann in Deutschland zur Allgemeinen Hochschulreife führen und wäre damit dem inländischen Abitur vergleichbar. Dies wird von der ZASt durch Anerkennungsbescheid bestätigt. Häufig berechtigt ein derartiger Abschluss aber erst nach Ablegen einer Feststellungsprüfung, auf die mit einem zweisemestrigen Stu­dienkolleg an der hiesigen Hochschule vorbereitet wird, zum Hochschulzugang. Nach aktueller Verwaltungsauffassung ist auch das Schulgeld als Sonderausgabe begünstigt, das an eine ausländische Schule gezahlt wird, die mit dem „International Baccalaureate“ abschließt oder abschließen soll.

Hinweis: Die Kosten für den zweisemestrigen Besuch eines Studienkollegs sind nicht begünstigt, da dieses in der Regel an einer Hochschule stattfindet.

Kind als Vertragspartner

Immer öfter sind nicht die Eltern, sondern ihre volljährigen Kinder „Vertragspartner“ der Schule. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass dies den Sonderausgabenabzug der Eltern nicht negativ beeinflusst – es kommt nämlich nicht darauf an, wer Vertragspartner der Schule ist oder von wem das Schulgeld tatsächlich geleistet wurde. Bislang ruhende Einsprüche können nun zugunsten der Steuerpflichtigen erledigt werden.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 9 vom 1. Mai 2009, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2) Bayeriches Landesamt für Steuern, Erlass vom 17. November2010, Aktenzeichen S 2221.1.1-9/29 St32.

Info:

Auf der Internetseite

www.kmk.org

kann unter der Rubrik Dokumen­tation/Beschlüsse, Veröffent­lichungen/Beschlüsse, Bildung/Schule, Auslandsschulen eine Übersicht über die „anerkann­ten“ deutschen Auslandsschulen abgerufen werden.

Die Internetseite

www.eursc.eu

enthält eine Auflistung der begünstigten „Europäischen Schulen“ (nicht zu verwechseln mit Europaschulen).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2010; 35(24):18-18