Helmut Lehr
Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann eine direkte Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Aufwendungen, maximal 1.200 € pro Jahr geltend gemacht werden. Begünstigt ist insoweit allerdings nur der reine Arbeitslohn (und etwaige Verbrauchsmittel).
Arbeiten im Haushalt notwendig
Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Handwerkerleistung in einem inländischen Haushalt erbracht werden. Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerksbetriebs sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht begünstigt.
Beispiel: Apothekerin Gerken lässt in ihrem privaten Wohnhaus drei Wohnungstüren durch einen Handwerksbetrieb überarbeiten. Hierfür werden die Türen nach dem Ausbau u.a. in der Werkstatt gekürzt und anschließend wieder eingebaut. Das Finanzamt schätzt den Teil der Handwerkerkosten, die auf die Arbeiten in der Wohnung entfallen, und lässt den darüber hinausgehenden Betrag unberücksichtigt.
Nach Ansicht des Finanzgerichts München ist diese Vorgehensweise zutreffend1). Die Arbeiten sind dem Grunde nach nur dann begünstigt, wenn bzw. soweit sie tatsächlich im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Hinweis: Um nachteilige Schätzungen zu vermeiden, könnte der Handwerker bereits frühzeitig um eine entsprechende Aufteilung der Kosten in der Rechnung gebeten werden. Generell ist es natürlich steuerlich günstig, wenn so viele Arbeiten wie möglich direkt im Haushalt erbracht werden und dies auch aus der Rechnung so hervorgeht.
Begünstigung für Gartengestaltung
Ob Arbeiten im Garten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (Steuerermäßigung von bis zu 4.000 € pro Jahr möglich) gehören oder aber zu den Handwerkerleistungen, ist nicht klar entschieden. Die Finanzverwaltung beurteilt die Arbeiten eines Gärtners je nach Einzelfall. Reine Gartenpflegearbeiten (Hecken schneiden, Rasen mähen) sollen haushaltsnahe Dienstleistungen sein, während z.B. die konkrete Gartengestaltung nach Verwaltungsauffassung zu den Handwerkerleistungen gehören soll.
Gartenanlage als „Neubau“
Aufwendungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht als haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistung begünstigt. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die von einem Handwerksbetrieb ausgeführte erstmalige Gartengestaltung keine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt2). Als Handwerkerleistung seien die Arbeiten ebenfalls nicht begünstigt, weil sie noch in engem Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Wohnhauses stünden. Die Kläger hatten ihr neues Zuhause im Jahr 2003 bezogen und die Gartengestaltung in den Jahren 2005/2006 durchgeführt.
Hinweis: Zwischenzeitlich ist das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig3). Dieser wird dabei womöglich nicht nur entscheiden, ob umfangreiche Gartengestaltungen als haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen anzusehen sind, sondern auch, in wel-chen Fällen hier eine „Neubaumaßnahme“ vorliegen kann. Bis zum Abschluss des Verfahrens sollten Bescheide, in denen größere Gartengestaltungsmaßnahmen nicht berücksichtigt wurden, offen gehalten werden.
1) Vgl. Urteil vom 14. Juli 2009, Aktenzeichen 13 K 55/08.
2) Vgl. Urteil vom 1. Juli 2010, Aktenzeichen 4 K 2708/07.
3) Aktenzeichen VI R 61/10.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(02):17-17