Steuer-Spartipp

Ehegattensplitting: Bevorstehende Trennung


Helmut Lehr

Das sog. Ehegattensplitting ist nach wie vor einer der größten Steuervorteile für Verheiratete. Dabei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, auf diesen Betrag wird der Grundtarif für Ledige zur Anwendung gebracht und die errechnete Steuer anschließend (wieder) verdoppelt. Die sich daraus ergebende Minderung der Progression ist dann besonders groß, wenn ein Partner viel und der andere wenig oder gar nichts verdient.

Hinweis: Liegen die beiderseitigen Einkünfte nahe beieinander, ist der Splittingvorteil relativ gering. Verdienen beide Ehepartner gleich viel, ergibt sich grundsätzlich kein Progressionsvorteil.

Nicht dauernd getrennt leben

Die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif ist für Ehegatten meist die günstigste Veranlagungsvariante. Sie kann immer dann gewählt werden, wenn die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzung muss zu Jahresbeginn vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sein.

Beispiel: Im November 2008 erklärt die Ehefrau ihrem Mann, dass sie sich von ihm trennen wird. Vom 3. Dezember 2008 bis zum 24. Januar 2009 ist der Mann wegen einer Kur von der gemeinsamen Wohnung abwesend. Direkt nach Beendigung der Kur holt er den wesentlichen Teil seiner persönlichen Gegenstände ab und zieht aus der bisherigen Familienwohnung aus. Das Finanzamt verweigert die Zusammenveranlagung für das Jahr 2009, weil nach seiner Auffassung 2009 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr vorgelegen hat und eine solche auch nach den eindeutigen Erklärungen der Ehefrau für dieses Jahr nicht mehr angestrebt wurde.

Zusammenveranlagung zulässig

In einem vergleichbaren Fall hat der Bundesfinanzhof zugunsten der „Eheleute“ entschieden und die Zusammenveranlagung auch für das Jahr 2009 noch anerkannt1). Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs lebten sie nicht an allen Tagen des Jahres 2009 getrennt. Zu Beginn des Jahres, als sich der Ehemann außerhalb der gemeinsamen Wohnung zur Kur aufhielt, sei nicht aufgrund äußerer Umstände erkennbar gewesen, dass die beiden Eheleute die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen würden.

Hinweis: Die bloße Ankündigung der Trennung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend. Diese endete im Streitfall erst, als der Ehemann nach der Kur seine Sachen abholte und auszog.

Vollzug der Trennung

Um eine Trennung zumindest steuerlich günstig zu gestalten, sollten Eheleute möglichst einvernehmlich darauf hinwirken, dass man einen relativ nahe bevorstehenden Jahreswechsel noch zusammen in der bisherigen Wohnung verbringt. Auf diese Weise lässt sich der Splittingvorteil noch für das komplette nächste Jahr erhalten. Im Regelfall kommt es für die Beurteilung der Zusammenveranlagung auf den tatsächlichen Auszug an, der ggf. anhand ge­eigneter Unterlagen/Aussagen ermittelt wird.

Hinweis: Beantragt allerdings einer der Eheleute die getrennte Veranlagung (Grundtarif), gilt diese Veranlagungsoption automatisch auch für den anderen. Damit das Wahlrecht aber nicht aus reiner Schikane („dem anderen noch eins auswischen“) ausgeübt wird, ist die Wahl der getrennten Veranlagung eines Ehegatten unwirksam, wenn sich keine steuerliche/wirtschaftliche Auswirkung für ihn ergibt – insbesondere mangels eigener Einkünfte.

1) Vgl. Urteil vom 28. April 2010, Aktenzeichen III R 71/07, nicht amtlich veröffentlicht.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(05):17-17