Steuer-Spartipp

Aufwendungen eines Studenten als (vorweggenommene) Werbungskosten


Helmut Lehr

Die Abzugsfähigkeit der Kosten für eine erstmalige Be­rufsausbildung bzw. ein Erststudium wurde bereits zum 1. Januar 2004 deutlich eingeschränkt. Seitdem werden die Aufwendungen als Sonderausgaben eingestuft und auf eine Höhe von 4.000 €/Jahr steuerlich begrenzt.

Hinweis: Zu unbeschränkt abzugsfähigen (vorweggenommenen) Werbungskosten können Studienkosten nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann führen, wenn das Studium nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung aufgenommen wird1).

Umfang des Werbungskostenabzugs

Sofern ein steuerlich besonders begünstigtes Zweitstu­dium bzw. ein Studium nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung vorliegt, stellt sich die Frage, welche Kosten im Einzelnen als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind. Diese können ggf. zu einem Verlust führen, der sich in Vor- oder Folgejahren steuermindernd auswirkt.

Hinweis: Für einen Wer­bungskostenabzug kommen insbesondere Aufwendun- gen für eine doppelte Haushaltsführung (am Studienort), Fahrtkosten für den Weg zwischen (Zweit-)Wohnung und Hochschule sowie Kosten für Arbeitsmittel, PC etc. in Betracht

Strenge Prüfung der doppelten Haushaltsführung

Viele Studenten bewohnen zumindest am Wochenende bzw. während der Semester­ferien im Haushalt der Eltern ein Zimmer und beteiligen sich nicht nennenswert an den Kosten der Haushaltsführung. Steuerlich ist dies problematisch, weil der Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung voraussetzt, dass am eigentlichen Wohnort bereits ein eigener Hausstand vorhanden ist.

Hinweis: Die Finanzverwaltung geht auch dann nicht von einem eigenen Haus- stand aus, wenn jemand in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist bzw. dort lediglich ein Zimmer bewohnt und sich an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt2).

Finanzgericht bestätigt Verwaltungsauffassung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil die Verwaltungsauffassung – mit Ausnahme der Uner­heblichkeit der Kostenbeteiligung – grundsätzlich bestätigt3). Im Streitfall wurden die Aufwendungen für den doppelten Haushalt am Studienort nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt, weil der Student in die Wohnung seiner Eltern integriert war. Er hatte dort weiterhin sein „Jugendzimmer“ bewohnt und sich weder an den Kosten des Haushalts beteiligt noch die Haushalts­führung mitbestimmt.

Hinweis: Der Kläger verwies darauf, dass er teilweise mit seinem Bruder gemeinsam gekocht und sich daran entsprechend finanziell beteiligt habe. Dies könne jedoch, so das Finanzgericht, eine maßgebliche Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung der Eltern nicht ersetzen.

Kein Sonderausgabenabzug für auswärtige Unterbringung

Nach §10 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz sind die Kosten für die eigene (erstmalige) Berufsausbildung – wie eingangs erwähnt – als Sonderausgaben bis zur Höhe von 4.000 €/Jahr abzugsfähig. Dies gilt auch für die auswärtige Unterbringung. Für die Zweitwohnung am Studienort hat das Finanzgericht allerdings auch keinen Sonderausgabenabzug zugelassen, weil rein begrifflich Werbungs­kosten vorlägen – schließlich handelte es sich ja nicht um eine erstmalige Berufsausbildung.

Hinweis: Das bedeutet im Klartext: Hätte der Student ein erstmaliges Studium absolviert, wären die Aufwendungen für die Zweitwohnung am Studienort mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu­mindest als Sonderausgaben bis zur Abzugsbegrenzung anerkannt worden – obwohl die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung ( = Begriff aus dem Werbungskostenbereich) nicht vorge­legen haben.

Diebstahl des Studentenfahrrads

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte auch darüber zu entscheiden, ob der Diebstahl des Mountainbikes des Studenten zu vorweggenommenen Werbungskosten führt, weil dieses für die Fahrten zur Hochschule benutzt wurde. Der Kläger hatte hierfür Werbungskosten von 600 € geltend gemacht.

Hinweis: Der Werbungskostenabzug wurde abgelehnt – allerdings nur, weil das Fahrrad aus dem Fahrradkeller der Studentenwohnung gestohlen wurde.

Diebstahl auf Hochschul­gelände „begünstigt“

Die Finanzrichter haben klar darauf hingewiesen, dass der Diebstahl des Studentenfahrrads sehr wohl steuerlich begünstigt sein kann, wenn sich das „Diebstahlrisiko“ durch den Besuch der Hochschule realisiert und nicht im Privatbereich (Keller der Wohnung). Soll heißen: Kommt das Fahrrad abhanden, während Studierende die Universität/Fachhochschule besuchen und wurde das Rad zuvor für die Fahrt zur Hochschule genutzt, ist ein vorweggenommener Werbungskostenabzug möglich. Die Finanzrichter verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der Diebstahl eines privaten Pkws beruflich veranlasst sein kann, wenn er auf einer Dienstreise gestohlen wird4).

Hinweis: In der Praxis kommt einer entsprechen­den Beweisvorsorge beson­dere Bedeutung zu. Der Diebstahl ist allein deshalb stets zur Anzeige zu bringen. Es sollten dann polizeiliche Unterlagen/Protokolle vorgelegt werden können, aus denen sich der genaue Zeitpunkt und der Ort des Diebstahls ergibt.

1) Vgl. ausführlich AWA -Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2010, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2)
Vgl. Hinweis 9.11 Absätze 1 bis 4 Lohnsteuer-Richtlinien, Stichwort: Eigener Hausstand.
3)
Urteil vom 16. Dezember 2009, Aktenzeichen 1 K 3933/09.
4)
Vgl. Urteil vom 18. April 2007, Aktenzeichen XI R 60/04.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(06):18-18