Dr. Christine Ahlheim
Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) sind rechtlich als Arzneimittel einzustufen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2011 (BVerwG 3 C 8.10). Nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter handelt es sich bei TCM-Granulaten um sogenannte Präsentationsarzneimittel, für deren Einfuhr eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(06):4-4