Helmut Lehr
Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 25% haben die Möglichkeit, ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen in pauschalierter Form als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Dazu sieht das Einkommensteuergesetz Behinderten-Pauschbeträge zwischen 310 € und 1.420 € pro Jahr vor (vgl. §33b Einkommensteuergesetz).
Hinweis: Für hilflose Menschen und Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 €.
Pauschbeträge für Kinder oft wirkungslos
Mangels eigener (ausreichend hoher) Einkünfte wirkt sich der Behinderten-Pauschbetrag bei sehr vielen Kindern steuerlich gar nicht aus, weil sie auch ohne Berücksichtigung des pauschalen Abzugs keine Steuern zahlen müssen. Außerdem werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen häufig von den Eltern getragen. Nicht zuletzt deshalb besteht die Möglichkeit, den Behinderten-Pauschbetrag auf Antrag (siehe Steuererklärungsvordrucke, Anlage Kind) auf die Eltern zu übertragen.
Hinweis: Die Übertragung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Eltern für dieses Kind einen Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben. Außerdem muss klar sein, dass das Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt. Unter diesen (entsprechenden) Voraussetzungen ist auch eine Übertragung auf die Großeltern möglich.
Aufteilung bei getrennter Veranlagung
Entscheiden sich die Eltern für eine getrennte Veranlagung, wird der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes grundsätzlich bei jedem Elternteil zur Hälfte berücksichtigt. Aufgrund widersprüchlicher Gesetzesformulierungen ist umstritten, ob in Fällen der getrennten Veranlagung auch eine andere Aufteilung zwischen den Eltern in Betracht kommt.
Hinweis: Die Finanzverwaltung vertritt bislang die Rechtsauffassung, dass der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes definitiv bei jedem Elternteil nur zur Hälfte berücksichtigt werden kann.
Finanzgericht bestätigt Wahlrecht
Dem hat das Finanzgericht Köln klar widersprochen1). Danach ist eine abweichende Aufteilungsregelung zulässig. Im Streitfall hatten sich die Eltern einvernehmlich darauf verständigt, dass die Mutter den Pauschbetrag (3.700 €) in voller Höhe beanspruchen sollte.
Hinweis: Das Finanzamt hatte im konkreten Fall die Auffassung vertreten, dass eine andere als die hälftige Aufteilung nur in solchen Fällen in Betracht käme, in denen für die Eltern des behinderten Kindes keine Ehegattenveranlagung durchgeführt werde.
Revision der Finanzverwaltung
Die unterlegene Finanzbehörde hat zwischenzeitlich Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das bedeutet: Sofern für Ehegatten bei getrennter Veranlagung eine andere als die hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags sinnvoll ist – insbesondere bei stark differierenden Einkünften –, sollte diese ausdrücklich beantragt werden. Gegen ablehnende Bescheide ist Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der Bundesfinanzhof im „Musterverfahren“ abschließend entschieden hat.
1) Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2010, Aktenzeichen 1 K 2939/10.
Info
Das Urteil des Finanzgerichts Köln1) kann im Internet unter www.justiz.nrw.de 1 Bibliothek 1 Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen abgerufen werden. |
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(07):18-18