Immobilienfinanzierungen

Neue Tricks mit den Prozenten


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Seit Mitte 2010 ist Zins nicht mehr gleich Zins: Eine neue Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Union ermöglicht es den Kreditinstituten, den effektiven Jahreszins zu „schönen“. Daher muss jetzt noch viel genauer verglichen werden.

Die Ermittlung der aktuellen Darlehenskonditionen ist heute so einfach wie nie zuvor: Einige Mausklicks im Internet genügen und schon listen zahlreiche Anbieter, Medien und darauf spezialisierte Datensammler die aktuell geltenden Zinssätze in übersichtlicher Form auf.

Maßgebliche Kenngröße war dabei bisher der „anfängliche effektive Jahreszins“, errechnet nach der 1970 eingeführten und 1985 novellierten Preisangabenverordnung (PAngV). Nach einer komplizierten Formel werden darin die Gesamtkosten des Darlehens zusammengefasst, also neben dem Nominalzins ein even­tuelles Disagio, Gebühren, Vermittlungsprovisionen und nicht zuletzt die Art der Zins- und Tilgungsverrechnung. Gültig war diese Kennzahl für die Dauer der ersten Zinsfestschreibungsperiode, also z.B. fünf oder zehn Jahre. Der Darlehensnehmer konnte so auf einen Blick erkennen, ob ein Darlehen preiswert oder teuer war.

Konditionen nach Vorstellungen der Banken

Seit der Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditricht­linie in nationales Recht am 11. Juni 2010 hat sich dies geändert. Denn danach darf nicht mehr der „anfängliche effektive Jahreszins“ für die Dauer der Zinsfestschreibung berechnet werden, vielmehr ist jetzt der „ effektive Jahreszins“ für die voraussichtliche Gesamtlaufzeit des Darlehens anzugeben, also z.B. 20 Jahre. Grundsätzlich unproblematisch ist dies bei Verträgen, die sich nach dem Ende der vereinbarten Zinsfestschreibung automatisch zu den dann aktuellen Kondi­tionen für eine gleichlange Festschreibungsperiode verlängern – sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Ist also beispiels­- weise vorgesehen, dass nach Ablauf der ersten 10-Jahres-Frist eine weitere 10-jährige Zinsbindung gilt, fließt der aktuell geltende Zinssatz für 10-Jahres-Finanzierungen in die Berechnung des Effektivzinses ein.

Gelten für die Verlängerung jedoch andere Maßstäbe, so muss der Kreditgeber dies bei der Berechnung des Effektivzinses berücksichtigen. Betroffen sind hier insbesondere die Sparkassen. Ihre Verträge se­hen meist vor, dass nach Ablauf der Zinsfestschreibung zunächst die Konditionen für ein variabel verzinstes Darlehen gelten, basierend z.B. auf dem EURIBOR.

Gerade diese letztlich kunden­freundliche Regelung wird jetzt zum Knackpunkt. Denn nach der neuen PAngV sind auch diese variablen Konditionen zu berücksichtigen. Derzeit sind jedoch variabel verzinste Darlehen viel billiger als Darlehen mit mehr­jäh­riger Zinsfestschreibung, was den vom Kreditinstitut ausgewiese­nen Effek­tivzins reduziert. Da es sehr unwahrscheinlich ist, dass die heute niedrigen variablen Zinsen auch in fünf, zehn oder mehr Jahren gelten, wird die vorgeschriebene Angabe des Ef­fektivzinses zur Farce.

Restschuld als Indikator

Zwar dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis die Politik einschreitet und wieder klarere Regeln schafft. Bis dahin müssen sich potenzielle Darlehensnehmer jedoch anders behelfen. Im Vordergrund sollte dabei die Restschuld stehen, die bei gleicher Tilgungsrate zum Ende der Zinsfestschreibungsperiode bleibt. Denn nur sie gibt letztlich darüber Auskunft, welche Belastungen dem Kunden tatsächlich entstehen. Effektivzinsrechner werden auch im Internet ange­boten, etwa von der Stiftung Warentest unter www.test.de in der Rubrik „Bauen + Finanzieren“.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(07):17-17