Helmut Lehr
Sind Reisekosten sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst, sollte eine vollständige Kürzung der Aufwendungen durch die Finanzverwaltung keinesfalls akzeptiert werden. Schließlich hat der Bundesfinanzhof in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt, dass eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen ist1).
Englischsprachkurs in Südafrika
Zweifelt das Finanzamt daran, dass eine Reise überhaupt beruflichen Zwecken dient, ist der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug insgesamt in Gefahr. So musste der Bundesfinanzhof kürzlich über folgenden Fall entscheiden: Ein Offizier der Bundeswehr, der parallel an der Bundeswehrhochschule Wirtschafts- und Organisationswissenschaften studierte (Abschluss: Diplom-Kaufmann), nahm im Sommer an einem Englischsprachkurs in Südafrika teil. Die Aufwendungen hierfür (Gebühren für den Kurs, Reise- und Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen) machte er beim Finanzamt vergeb-lich als Werbungskosten geltend.
Hinweis: Die obersten Steuerrichter entschieden, dass ein auswärtiger Sprachkurs auch dann beruflich veranlasst sein kann, wenn nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse einer Sprache vermittelt werden2). Die Kursgebühren sind deshalb in vollem Umfang Werbungskosten. Für die Reisekosten kommt eine anteilige Berücksichtigung in Betracht.
Private Mitveranlassung
Der Bundesfinanzhof hat aber auch betont, dass mit einem im Ausland absolvierten Sprachkurs in der Regel ebenfalls private/touristische Interessen befriedigt werden und deshalb zumindest ein Teil der Reisekosten nicht abzugsfähig ist. Zur Aufteilung würde sich ein prozentualer Anteil anbieten, dabei können sich die Richter mit einer hälftigen Aufteilung (d.h. 50% der Reisekosten als Werbungskosten) anfreunden.
Argumentation in der Praxis
Nach dieser Entscheidung können Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden wie folgt argumentieren:
- Die Vermittlung von Grundkenntnissen reicht aus, insbesondere wenn die Kenntnisse für die berufliche Arbeit genügen.
- Die jeweils ausgeübte Tätigkeit erfordert Fremdsprachenkenntnisse, z.B. wegen Kontakts mit ausländischen Geschäftspartnern/Kunden, internationaler Korrespondenz oder des Besuchs ausländischer Messen.
- Ein auswärtiger Kursort führt nicht dazu, dass die Kursgebühren und sämtliche Reisekosten nicht abzugsfähig sind.
- Es spielt keine Rolle, dass inländische Sprachkurse eventuell den gleichen oder ähnlichen Erfolg gebracht hätten. Ebenso spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass ein auswärtiger Sprachkurs höhere Kosten verursacht.
- Generell ist zu beachten, dass die Sprache in dem Land, in dem sie – ggf. neben anderen – gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter zu erlernen ist.
Hinweis: Mit dieser neuerlichen Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs sollte klar sein, dass Sprachkurse im Ausland zumindest anteilig als Betriebsausgaben/ Werbungskosten geltend gemacht werden können, sofern ein „gewisser“ beruflicher Bezug hergestellt wird. Apotheker können hier sicher gut argumentieren, dass sie regelmäßig auch ausländische Kunden beraten und darüber hinaus gelegentlich fremdsprachige Fachliteratur etc. lesen müssen.
1) Vgl. AWA- Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2010, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2) Vgl. Urteil vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen VI R 12/10.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(11):17-17