Claudia Mittmeyer
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen ist es akzeptabel, wenn ein Krankenhaus von einer 216 Kilometer entfernten Apotheke mit Arzneimitteln versorgt wird (Urteil vom 19. Mai 2011, Aktenzeichen 13 A 123/09). Damit widerriefen die Richter des OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Münster aus dem Jahr 2008.
Im konkreten Fall ging es um die Versorgung des St. Joseph-Stifts Bremen durch das St. Franziskus-Hospital Ahlen, die beide zur St. Franziskus Stiftung Münster gehören. Die zuständige Behörde hatte die Genehmigung des Versorgungsvertrags verweigert, da die unverzügliche Belieferung mit Notfallmedikamenten sowie die persönliche, im Notfall unverzügliche Beratung gemäß §14 Absatz 5 ApoG nicht sichergestellt werden könnten.
Dagegen klagte das St. Franziskus-Hospital beim VG Münster, das die Klage jedoch abwies. Die Richter des OVG befanden nun aber, dass das Versorgungsmodell schlüssig sei; die Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(11):4-4