Dr. Christine Ahlheim
Unter welchen Voraussetzungen und auf welchem Weg könnten die überproportionalen Belastungen der öffentlichen Apotheken durch das AMNOG abgemildert werden?
Apotheken und Großhandel sind als Beteiligte am Vertriebsweg durch Gesetz verpflichtet worden, einen Beitrag zur finanziellen Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 400 Millionen Euro zu leisten. Dieses Einsparvolumen wurde jeweils hälftig auf Großhandel und Apotheken aufgeteilt. Es wird erwartet, dass die Beteiligten ihren Einsparbeitrag jeweils selbst erbringen. Ich versichere Ihnen, dass wir die Auswirkung der Neuregelung auf die Arzneimittelversorgung und die Ertragslage von Apotheken und Großhandel beobachten.
Der Apothekenabschlag nach §130 SGB V ist zum 1. Januar 2011 auf 2,05€ festgelegt worden. Dieser Abschlag gilt packungsbezogen, sodass kleine Apotheken mit geringerem Absatz entsprechend weniger stark belastet werden als große Apotheken. Der neue Apothekenabschlag von 2,05€ ist niedriger als der Apothekenabschlag in Höhe von 2,30€, den die Apotheken bis Ende 2009 tatsächlich gezahlt haben. Ich gehe deshalb davon aus, dass der Einsparbeitrag für die Apotheken zumutbar ist und die flächendeckende Arzneimittelversorgung gewährleistet bleibt.
Großhändler können Apotheken aus ihrem Großhandelszuschlag wie bisher Rabatte gewähren, insbesondere als Anreiz für die Bündelung von Bestellungen, wodurch der Großhandel Vertriebskosten spart. Die Apotheken haben durch ihr Bestellverhalten auch weiterhin die Möglichkeit, mit dem Großhandel Rabatte zu vereinbaren. Ab dem Jahr 2013 kann der Apothekenabschlag zudem auf der Grundlage präzisierter Kriterien von den Vertragspartnern auf Bundesebene wieder vertraglich angepasst werden.
Mit welchen Maßnahmen könnte das seinerzeit im Wahlkampf versprochene Verbot der Pick-up-Stellen nun doch noch durchgesetzt werden?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat sich bei der Ressortabstimmung zum AMNOG für das Verbot von Pick-up-Stellen eingesetzt. Gegen das Verbot sogenannter Pick-up-Stellen beim Versandhandel mit Arzneimitteln bestehen verfassungsrechtliche Einwände. Eine Lösung, die die verfassungsrechtlichen Einwände ausräumen würde, wurde auch von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände nicht vorgelegt.
Das Pick-up-Verbot stellt eine Regelung der Berufsausübung dar. Dabei geht es um die Art und Weise, wie eine Versandapotheke ihren Versandhandel organisiert. Wo eine bestimmte Art der beruflichen Betätigung vollständig unterbunden wird, bestehen erhöhte Anforderungen insbesondere an die Angemessenheit des gewählten Mittels.
Wie schon das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung vom 13. März 2008 ausgeführt hat, sind bei einem Pick-up-Verbot keine triftigen Gründe des Gemeinwohls ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Versandhandel mit Arzneimitteln auf die „klassische“ Form des „Direktversandes“ zu begrenzen.
Welche Veränderungen im Apothekenwesen sollten Ihrer Ansicht nach durch die neue Apothekenbetriebsordnung herbeigeführt werden?
Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) stammt aus dem Jahr 1987. Ihre Regelungen sollen insbesondere an neue Herstellungstätigkeiten, an inzwischen geänderte rechtliche Bedingungen und an Erfahrungen aus der Praxis angepasst werden. Dabei sollen überholte und nicht mehr gerechtfertigte Regelungen im Sinne eines Bürokratieabbaus abgeschafft werden. Der Sorge, dass mit den geänderten Regelungen möglicherweise „Zwei-Klassen-Apotheken“ oder „Apotheken light“ entstehen könnten, möchte ich entgegentreten. Haupt- und Filialapotheken (d.h. insgesamt bis zu vier Apotheken, die in räumlicher Nähe zueinander liegen müssen) werden nach dem Apothekengesetz unter einer einheitlichen Betriebserlaubnis geführt. Hier können wir uns ein gemeinsames Labor in einer dieser Apotheken vorstellen, das für die erforderlichen Laboruntersuchungen oder auch für die anfallenden Rezepturen genutzt wird. Das entlastet den Apotheker finanziell und führt zu einer besseren Auslastung der Räume und Ausrüstungen und möglicherweise auch zu einer Qualitätssteigerung, weil die Erfahrungen der handelnden Personen durch die häufiger durchgeführten Tätigkeiten naturgemäß ansteigen.
Wir wollen dem Apothekenleiter oder der Apothekenleiterin insgesamt mehr Handlungsspielräume geben und deren Eigenverantwortung stärken, wo dies möglich ist. Das betrifft beispielsweise die Labor- oder die Rezepturausstattung. Nicht jede Apotheke benötigt heute noch die gleiche Ausstattung, sondern soll sich auf ihr Umfeld einstellen können, z.B. darauf, welche Ärzte in ihrer Nähe angesiedelt sind und ggf. nur bestimmte Rezepturen regelmäßig verordnen.
Auch die Entscheidung, ob und wo ggf. externe Räume für die Krankenhausversorgung, d.h. für die diesbezügliche Arzneimittellagerung, angemietet werden, soll nicht mehr eingeschränkt, sondern vom Apothekenleiter oder der Apothekenleiterin getroffen werden können. In diesem Zusammenhang wird die Verordnung aber deutlich machen, dass auch diese Betriebsräume durch geeignete Maßnahmen vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen sind, sodass kein Zugriff Dritter, beispielsweise des Krankenhauspersonals, möglich ist. Auch hinsichtlich eines Botendienstes soll die Apotheke selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang dieser Service den Kunden angeboten werden soll. Insofern soll die derzeitige Regelung, die den Botendienst nur im Einzelfall erlaubt, liberalisiert werden. Schließlich sollen die Präsenz- und Versandapotheken hinsichtlich der Möglichkeit von Rezeptsammelstellen, was die Erlaubnispflicht und die Voraussetzun- gen für die Erlaubniserteilung angeht, gleichgestellt werden.
Zu den eingangs genannten neuen Herstellungsverfahren, die 1987 in Apotheken noch keine Rolle spielten, gehört die maschinelle Verblisterung von Arzneimitteln. Hierfür fehlen derzeit noch konkretisierende Regelungen, die mit der Änderung der ApBetrO getroffen werden sollen. Für die Herstellung steriler Infusionslösungen, z.B. Zytostatikazubereitungen, sieht die Apothekenbetriebsordnung derzeit keine konkreten Regelungen vor. Sie sollen zur Klarstellung (das Arzneibuch gibt für die diesbezügliche Herstellung die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis vor, ohne dafür Details zu nennen) in die Verordnung aufgenommen werden.
Für andere Rezepturarzneimittel (z.B. Salben, Nasentropfen), die üblicherweise in Apotheken hergestellt werden, sollen nur solche Anforderungen festgelegt bzw. konkretisiert werden, die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln unverzichtbar sind. Das betrifft insbesondere die Dokumentation und damit die Nachvollziehbarkeit der Herstellung oder die formale Überprüfung durch den Apotheker vor der Abgabe an den Patienten bzw. die Patientin.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(14):3-3