Steuer-Spartipp

Häusliches Arbeitszimmer: Anteilige Wohnzimmernutzung


Helmut Lehr

Für das häusliche Arbeitszimmer können Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in Höhe von bis zu 1.250€ jährlich geltend gemacht werden, sofern kein anderer „Büroarbeitsplatz“ zur Verfügung steht1). Nur wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit darstellt, sind die Ausgaben in voller Höhe begünstigt.

Hinweis: Die Finanzverwaltung fordert grundsätzlich, dass der als Arbeitszimmer genutzte Raum von den übrigen (privat genutzten) Flächen klar abgetrennt ist. Beispiel: Apotheker Grau nutzt 50% seines „Wohnzimmers“ als Arbeitszimmer und hat einen Teil des Raumes entsprechend büromäßig eingerichtet (Schreibtisch, Regale, PC, Rollcontainer etc.). Außerdem finden am „Esstisch“ gelegentlich betriebliche Gespräche mit Vertretern, dem Steuerberater etc. statt. In der Apotheke selbst steht ihm dafür kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Deshalb macht er 50% der anteiligen Raumkosten, maximal 1.250€, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkennt die Kosten nicht an und verweist auf die erhebliche private Mitbenutzung des Raumes bzw. die fehlende Abtrennung vom Wohnbereich.

Anteiliger Kostenabzug

Das Finanzgericht Köln hat in einem ähnlichen Fall den (anteiligen) Betriebsausgabenabzug anerkannt2). Die Richter stützen sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten3). Aus dieser Rechtsprechung folge, dass auch für den Bereich der häuslichen Arbeitszimmer ggf. eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil zu erfolgen habe, sofern die Privatnutzung nicht völlig untergeordnet sei.

Steuervorteile in vielen Fällen

Oftmals lassen es die tatsächlichen bzw. baulichen Gegebenheiten in der Wohnung gar nicht zu, den Arbeitsbereich klar vom übrigen Wohnbereich abzutrennen. Bislang bestand in diesen Fällen dann meist nur die Möglichkeit, die Arbeitsmittel als solche (u.a. Bürostuhl, Schrank, Regale) steuerlich geltend zu machen. Sollte sich die Ansicht des Finanzgerichts Köln durchsetzen, wäre eine räumliche Trennung nur noch von untergeordneter Bedeutung, da die auf den betrieblich/beruflich genutzten Teil entfallenden „Raum­kosten“ (Aufteilung z.B. nach Fläche bzw. anderweitige sachgerechte Schätzung) abziehbar wären.

Hinweis: Damit könnten auch rein steuerlich motivierte Abtrennungs- bzw. Umbauarbeiten entfallen, deren wirtschaftlicher Nutzen wegen des in der Regel auf 1.250€ begrenzten Abzugs ohnehin oft fragwürdig ist. Vor diesem Hintergrund sollte eine Ablehnung anteiliger Raumkosten wegen fehlender räumlicher Trennung nicht länger widerspruchslos hingenommen werden. Über kurz oder lang wird der Bundesfinanzhof darüber entscheiden müssen, ob die zu den Reisekosten aufgestellten Grundsätze (anteilige Berücksichtigung bei privater Mitveranlassung) auch für (erheblich) privat mitbenutzte „Arbeitszimmer“ gilt.

Finanzgerichte uneins

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung4) eine entsprechende Aufteilung von „Wohnraumkosten“ abgelehnt hat. Die Richter vertreten die Auffassung, dass eine solche (steuerzahlerfreundliche) Aufteilung nicht aufgrund der oben erwähnten geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geboten ist. Danach sind Aufwendungen für einen Wohnraum, der auch für berufliche Zwecke genutzt wird, weiterhin nicht aufteilbar.

Hinweis: Sofern die Finanzverwal­tung auf diese Rechtsprechung hin­weist, sollte das Urteil des Finanzgerichts Köln ins Feld geführt und auf ein Ruhen des Einspruchsverfahrens hingewirkt werden.

1) Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 9 vom 1. Mai 2011, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2)
Urteil vom 19. Mai 2011, Aktenzeichen 10 K 4126/09.
3)
Vgl. AWA -Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2010, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
4)
Vgl. Urteil vom 2. Februar 2011, Aktenzeichen 7 K 2005/08.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(14):17-17