Betriebliche Altersvorsorge

Tarifvertrag für Apotheken


Jasmin Theuringer

Zwischen der ADEXA und dem ADA ist es zu einem Tarifabschluss über die Einführung einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge gekommen. Dieser verbessert die bisheri­ge Rechtslage zugunsten der Apothekenmitarbeiter. Apothekenleiter sollten die Details kennen.

Bereits seit 2002 haben alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einen An­spruch auf die sogenannte Entgeltumwandlung. Das heißt, diese Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber in der Regel verlangen, dass ein Teil ihres Bruttogehalts unmittelbar in eine betriebliche Altersvorsorge fließt. Das Modell der Entgeltumwandlung nimmt den Arbeitgeber finanziell nicht in die Pflicht, er hat lediglich den umgewandelten Teil des Bruttogehalts nicht mehr an den Arbeitnehmer auszuzahlen, sondern als Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge seines Mitarbeiters zu verwenden. Es handelt sich daher um eine rein arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge.Für den Arbeitnehmer ist die Entgeltumwandlung dennoch attraktiv, da die Beiträge zur Altersvorsorge grundsätzlich das Bruttoentgelt und somit die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung reduzieren. Sowohl steuer- als auch sozial­versicherungsfrei bleiben in der Regel Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bis zu einer Höhe von derzeit 2.640,00€ jährlich bzw. 220,00€ monatlich. Auch wenn damit ein gewisser verwaltungstechnischer Aufwand verbunden ist, ist dieses Modell für den Arbeitgeber interessant, da er den auf den umgewandelten Entgeltteil anfallenden Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung spart.

Tarifvertrag zur Altersvorsorge

Der neue Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge beinhaltet eine zum 1. Januar 2012 in Kraft tretende, für den Arbeitnehmer verbesserte Regelung zur Entgeltumwandlung und gewährt ihm darüber hinaus einen Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag. Weiterhin begründet der Tarifvertrag auch für nicht ren-tenversicherungspflichtige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, so etwa für Approbierte.

Anwendbarkeit des Tarifvertrags

Vertragsparteien des Tarifvertrags sind der Arbeitgeberverband Deut­scher Apotheken (ADA) und die Apothekengewerkschaft ADEXA. Vom räumlichen Anwendungsbereich sind die Kammerbezirke Sachsen und Nordrhein ausgenommen, da diese nicht vom ADA vertreten werden.

Persönlich gilt der Tarifvertrag für alle Apothekenmitarbeiter mit Ausnahme der Pharmazie- und PTA-Praktikanten; für Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten gilt er erst nach der vereinbarten, längstens vier Monate andauernden Probezeit. Keinen Anspruch aus dem Tarifvertrag haben nicht apothekenspezifische Mitarbeiter wie der Bote oder die Putzhilfe.

Schließlich ist der Tarifvertrag – wie auch der Bundesrahmentarif­vertrag und der Gehaltstarif – nur dann zwingend anwendbar, wenn sowohl der Arbeitgeber Mitglied im ADA als auch der Arbeitnehmer Mitglied in der ADEXA sind.

Arbeitgeberbeitrag

Der nach §2 Absatz 1 des Tarif­vertrags vorgesehene Beitrag des Arbeitgebers liegt zwischen 10,00€ und 27,50€ monatlich. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs des Arbeitnehmers rich-tet sich nach dessen wöchent­licher Arbeitszeit:

  • 10,00€ monatlich für Aus­zubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten sowie für alle Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden.
  • 15,00€ monatlich für Mit­arbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 10 und bis zu 20 Stunden.
  • 22,50€ monatlich für Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 und bis zu 30 Stunden.
  • 27,50€ monatlich für Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden.


Es handelt sich bei diesen Beiträgen nicht um eine Gehaltserhöhung, über die der Mitarbeiter frei verfügen kann. Die Beiträge können grundsätzlich nur für eine betriebliche Altersvorsorge genutzt werden. Eine unmittelbare Auszahlung ist lediglich für Mit­arbeiter – auf Wunsch – vorgesehen, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Besonderheiten bei der Entgeltumwandlung

Die Apothekenmitarbeiter haben die Möglichkeit, zusätzlich zu dem Arbeitgeberbeitrag einen weiteren Zuschuss von ihrem Arbeitgeber zu erhalten, sofern sie im Rahmen der Entgeltumwandlung auf einen Teil ihres Bruttogehalts oder z.B. auf das Weihnachtsgeld zugunsten einer betrieblichen Altersvorsor-ge verzichten. Der entsprechende – seit 2002 für viele Arbeitnehmer bereits gesetzlich normierte – Anspruch auf Entgeltumwandlung ist nun in §5 Absatz 1 des Tarifvertrags verankert. Macht der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch, so hat er nach §5 Absatz 2 einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Diese werden im Tarifvertrag mit 20% des umgewandelten Gehaltsbestandteils pauschaliert.

Bleibt der Arbeitnehmer in der Summe (für die betriebliche Alters­vorsorge aufgewendeter Teil des Bruttogehalts, Arbeitgeberbeitrag und Arbeitgeberzuschuss) im Rahmen der steuer- und sozialversiche­rungsrechtlich relevanten gesetz­lichen Höchstbeträge von 220,00€ monatlich bzw. 2.640,00€ jährlich, kommt er weiterhin in den Genuss der eingangs bereits beschriebenen Vorteile bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.

Modellrechnung

Nach dem Tarifvertrag hat ein Apothekenmitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden also z.B. die Möglichkeit, monatlich 160,00€ seines Bruttogehalts in einen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln. Er erhält zusätzlich den Arbeitgeberzuschuss von 27,50€ sowie den eingesparten Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von 32,00€. Insgesamt würde er dann 219,50€ und damit nahezu den steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigten monatlichen Höchstbetrag in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Sein Nettoaufwand beträgt – abhängig von der Höhe des Monatsgehalts und der individu­ellen Steuerklasse – nur etwa 85,00€. Für den Arbeitgeber ergibt sich bei der Modellrechnung eine monatliche Mehrbelastung in Höhe des Beitrags von 27,50€.

Informationspflicht und Haftungsrisiko

Der Tarifvertrag verpflichtet den Apothekenleiter, seine Mitarbeiter über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung sowie über den Arbeitgeberbeitrag zu informieren. Diese Informationspflicht hat es angesichts der aktuellen Rechtsprechung jedoch in sich: Eine Vielzahl von Versicherungsverträgen zur betrieblichen Altersvorsorge benachteiligt den Arbeitnehmer ganz erheblich. Das wird in der Regel dann deutlich, wenn sich der Arbeitnehmer entschließt, die Versicherung nicht fortzuführen und sich die eingezahlten Beiträge zurückzahlen zu lassen. Der Rückkaufswert einer Versicherung kann insbesondere in den ersten Jahren deutlich niedriger sein als die Summe der eingezahlten Beiträge, da die Gesellschaften zunächst eine Reihe von Kosten mit den Beiträgen der ersten Jahre verrechnen.

Das Landesarbeitsgericht München (Aktenzeichen 4 Sa 1152/06) hat beispielsweise entschieden, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und einem unzulässig niedrigen Rückkaufswert zu erstatten habe. Das folge zwar nicht aus einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers, aber aus der Unwirksamkeit der für den Arbeitnehmer nachteiligen Vereinbarung zur Entgeltumwandlung. In einem anderen Fall (Aktenzeichen 3 AZR 605/99) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber für Schäden aus einer unrichtigen Auskunft im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersvorsorge haftet.

Es empfiehlt sich daher, die Mit­arbeiter über den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge zu informieren, gleichzeitig jedoch eine Beratung zu den Einzel­heiten durch einen Versicherungsfachmann vornehmen zu lassen und diese Beratung zu dokumentieren. Hier bietet es sich beispielsweise an, eine Beratung zu der von der ADEXA und dem ADA empfohlenen „Apothekenrente“ einzuholen. Dabei handelt es sich um eine Branchenlösung, die von einem Zusammenschluss namhafter Versicherungen angeboten wird. Informationen hierzu findet man im Internet unter www.apothekenrente.info.

Jasmin Theuringer, Rechtsanwältin,
Bellinger Rechtsanwälte und Steuer­berater,
40212 Düsseldorf,
E-Mail: theuringer@bellinger.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(14):11-11