Helmut Lehr
Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs waren die Aufwendungen für einen (Zivil-)Prozess grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Ein Abzug kam ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können1).
Hinweis: Unabhängig davon konnten in der Vergangenheit die Prozesskosten für eine Scheidung und den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Gleiches galt unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für die Prozesskosten bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit den Kindern sowie über die Feststellung der Vaterschaft.
Wichtige Rechtsprechungsänderung
Der Bundesfinanzhof hat nun in einem für die Praxis sehr bedeutsamen Urteil2) seine bisherige Sichtweise aufgegeben und klar entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Denn der Steuerpflichtige müsse, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Insoweit könne er sich den Aufwendungen nicht entziehen.
Geklagt hatte eine Frau, die 2004 arbeitsunfähig erkrankte. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm sie ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Da nach rund einem halben Jahr zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert wurde, stellte die Versicherung die Zahlungen ein. Daraufhin erhob die Frau erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankentagegeldes. Die Prozesskosten von annähernd 10.000€ machte sie als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Bedeutung der „Erfolgsaussichten“
Der Bundesfinanzhof wies den Einwand der Finanzverwaltung zurück, die Klägerin hätte bei gründlicher Prüfung ihrer Rechte und Pflichten erkennen können, dass der Prozess keinen Erfolg haben werde. Dieses Argument wird nach Ansicht der Richter der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorhersagen über Entscheidungen der Gerichte seien „riskant“, weil sich der zu entscheidende Sachverhalt nur selten deutlich im Gesetz wiederfinde.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind die Kosten eines Gerichtsprozesses immer dann unausweichlich, wenn die Prozessführung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Soll heißen: Die Erfolgschancen sollten mindestens ebenso hoch sein wie das Risiko eines Misserfolgs vor Gericht.
Hinweis: Außerdem wiesen die Richter auf die Grundsätze zur sog. Vorteilsanrechnung hin. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung etc. mindern daher die außergewöhnlichen Belastungen.
Steuervorteil auch für Beklagte
Der Bundesfinanzhof hatte zwar nur über die Prozesskosten einer „Klägerin“ zu entscheiden, er hat aber in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass auch Zivilprozesskosten eines „Beklagten“ unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits zwangsläufig erwachsen und außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Weitreichende Auswirkungen
Auch wenn die obersten Steuerrichter nur zu den Kosten eines Zivilprozesses Stellung genommen haben, erscheint klar, dass sich die Argumente des Gerichts auf andere Verfahren übertragen lassen. Steuerpflichtige sollten daher ab sofort und in allen noch offenen Fällen auch ihre Kosten aus Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsprozessen steuerlich geltend machen, ebenso die Aufwendungen für Strafprozesse. Kosten für Arbeitsgerichtsprozesse sind grundsätzlich (weiterhin) Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Je nach Einzelfall können auch insbesondere die Aufwendungen von Finanzgerichtsprozessen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein – dann scheidet ein (zusätzlicher) Ansatz als außergewöhnliche Belastung aus.
Hinweis: Weil Betriebsausgaben oder Werbungskosten dem Grunde nach unbeschränkt abzugsfähig sind und bei den außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastungsgrenze einschränkend zu berücksichtigen ist, sollten betriebliche/berufliche Prozesskosten vorrangig als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Berücksichtigung der zumutbaren Belastungsgrenze ist aktuell allerdings umstritten3).
Ausblick: Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs widerspricht den derzeitigen Verwaltungsanweisungen. Weil die Entscheidung klar und eindeutig ist, kann es sich das Bundesfinanzministerium eigentlich nicht erlauben, das Urteil außer Acht zu lassen und den Finanzämtern anderslautende Weisungen zu erteilen. Bis zu einer offiziellen Stellungnahme der Finanzverwaltung ist jedoch noch mit gewissem Widerstand zu rechnen, sodass Einsprüche unbedingt offengehalten werden sollten.
Hinweis: In der Praxis wird sich künftig den Finanzämtern vielfach die Frage stellen, ob die Prozessführung „mutwillig“ war oder nicht, denn dies ist mitentscheidend für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung. Der Bundesfinanzhof hat zwar nicht auf die Vorschrift des §114 Zivilprozessordnung hingewiesen, allerdings dürften die Grundsätze zur Gewährung von Prozesskostenhilfe hier einschlägig sein. Es erscheint empfehlenswert, dem Finanzamt mit der Steuererklärung eine „kurze Stellungnahme/Erläuterung“ des Anwalts zu den (anfänglichen) Erfolgsaussichten der Klage einzureichen.
1) Vgl. H 33.1.33.4 Einkommensteuer-Hinweise 2010, Stichwort: Prozesskosten.
2) Vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Aktenzeichen VI R 42/10.
3) Vgl. AWA - Ausgabe Nr. 14 vom 15. Juli 2011, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(15):18-18