Claudia Mittmeyer
Der für den „Aufbau Ost“ erhobene Solidaritätszuschlag verstößt bis zum Jahr 2007 nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen II R 50/09 und II R 52/10) am 21. Juli 2011 und wies damit entsprechende Klagen mehrerer Steuerzahler gegen die Erhebung des Zuschlages für die Jahre 2005 und 2007 ab.
Die obersten Finanzrichter machten dabei allerdings auch deutlich, dass der Solidaritätszuschlag nicht zu einem dauerhaften Instrument werden dürfe.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(15):4-4