Steuer-Spartipp

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Steuerfalle Oder-Konto


Helmut Lehr

Guthaben kann Schenkungsteuer auslösen

In der Vergangenheit haben bereits mehrere Finanzgerichte klargestellt, dass die Einzahlung eines größeren Geldbetrags auf ein Oder-Konto der Ehegatten als Schenkung beurteilt werden kann1). Zur Begründung wird auf §430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verwiesen. Danach sind Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen berechtigt, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im Ergebnis wird für schenkungsteuerliche Zwecke unterstellt, dass der einzahlende Ehegatte mit der Einzahlung des Geldes auf ein Oder-Konto dem anderen die Hälfte des Betrags geschenkt hat, weil auch dieser fortan dar­über verfügen kann.

Dass die drohende Schenkungsteuerpflicht ernst genommen werden sollte, zeigt die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg vom 25. März 20102). Im Streitfall hatte der Ehemann nach der Veräußerung einer Firmenbeteiligung mehr als 2,8Mio.€ auf ein Direkt-Depot mit Extra-Konto als sog. Oder-Depot eingezahlt. Das Finanzamt un­terwarf nach einer Prüfung die Hälfte der eingezahlten Beträge der Schenkungsteuer. Diese Vorgehensweise wurde vom Finanz­gericht ausdrücklich bestätigt.

Zwar würden Einzahlungen auf ein Oder-Konto während einer intakten Ehe im Regelfall keine Ausgleichspflicht zwischen den Ehegatten nach §430 BGB aus­lösen, weil eine solche Verpflichtung aus rechtstatsächlichen Gründen ausgeschlossen sein wird. Jedoch müssten die Eheleute dennoch nachweisen, dass eine entsprechende Verpflichtung, wonach der andere Ehegatte die Hälfte des Betrags fordern kann, mittels gesonderter Vereinbarung ausgeschlossen wurde.

Hinweis: Gelingt der Nachweis nicht, seien Einzahlungen als Schenkungen an den anderen anzusehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen ergibt, dass Verfügungen über das Guthaben auf dem Oder-Konto des einen Ehegatten im Regelfall auch zugunsten des anderen Ehegatten erfolgt sind.

Schriftliche Vereinbarung

Zwischenzeitlich ist das Revi­sionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig3). Entsprechende Schenkungsteuerfestsetzungen sollten bis auf Weiteres unbedingt offengehalten werden. Die Finanzverwaltung muss das Verfahren ruhen lassen.

Hinweis: Um dem Risiko von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich – sofern man nicht generell auf das Oder-Konto verzichten möchte –, mittels ausdrücklicher und möglichst vor Einzahlung des Geldes getroffener schriftlicher Vereinbarung klarzustellen, dass das Guthaben dem einzahlenden Partner zuzurechnen ist. Inwieweit eine solche Vereinbarung dem wirtschaftlichen Willen der Beteiligten Rechnung trägt, muss natürlich vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall geprüft werden.

Die Oder-Konto-Problematik besteht in erster Linie bei größeren Einzahlungen eines Ehegatten, etwa nach Veräußerung von Grundbesitz und Geldanlagen oder erhaltenen Erbschaften. Im ungünstigsten Fall entsteht durch ein Oder-Konto auch Erbschaftsteuer auf das „eigene“ Vermögen, wenn nämlich der zuvor begünstigte Ehegatte als Erstes stirbt und der Länger­lebende (Einzahler des Guthabens) faktisch sein „eigenes“ Vermögen (das ja zur Hälfte dem verstorbenen Partner zugerechnet wurde) wieder erbt.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(19):17-17