Steuervereinfachungsgesetz 2011

Die wichtigsten Änderungen


Helmut Lehr

Am 23. September 2011 wurde der im Vermittlungsausschuss gefundene Kompromiss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 von Bundestag und Bundesrat gebilligt. Die Änderungen können insbesondere im „Privatbereich“ von größerer Bedeutung sein.

Kindergeld: Einkommensgrenze entfällt

Beim Kindergeld wurde eine Steuervereinfachung eingeführt: Nach aktueller Rechtslage erhalten die Eltern volljähriger Kinder, die sich (z.B.) in Berufsausbildung befinden, kein Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge der Sprösslinge die Grenze von 8.004€/Jahr übersteigen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 entfällt diese Grenze und damit auch die bislang äußerst streitanfällige Einkommensprüfung. Dem Grunde nach besteht deshalb auch dann ein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, wenn das Kind z.B. 15.000€/Jahr verdient.

Hinweis: Künftig bleibt allerdings eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums außer Betracht. Absolviert das Kind eine weitere Berufsausbildung, sind Erwerbstätigkeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden unschädlich, ebenso ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäf­tigung.

Übertragung von Freibeträgen

Bislang stehen die Kinderfreibeträge geschiedenen Elternteilen grundsätzlich je zur Hälfte zu. Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht (im Wesentlichen) nicht nach, kann der anteilige Freibetrag auf den anderen übertragen werden. Derzeit scheidet eine solche Übertragung jedoch aus, wenn der nicht zahlende Elternteil mangels Leistungsfähigkeit tatsächlich gar nicht unterhaltspflichtig ist (vgl. §1603 Bürgerliches Gesetzbuch).

Ab 2012 wird in solchen Fällen auch eine Übertragung der hälftigen Kinderfreibeträge möglich sein, damit der tatsächlich finanziell belastete Elternteil größtmöglich entlastet wird. Außerdem können sich künftig Groß­eltern die Kinderfreibeträge übertragen lassen, ohne dass das Kind in ihrem Haushalt lebt. Dies betrifft Fälle, in denen ein Elternteil oder beide nicht leistungsfähig sind und Oma bzw. Opa somit eine konkrete Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Enkeln trifft.
Hinweis: Künftig kann sich der Elternteil, der für den Unterhalt eines behinderten Kindes nahezu allein aufkommt, auch den Behinderten-Pauschbetrag in voller Höhe übertragen lassen.

Kinderbetreuungskosten

Bislang werden Kinderbetreuungskosten dreistufig gefördert, jeweils unter teils abweichenden Voraussetzungen „wie“ Betriebsausgaben/Werbungskosten oder als Sonderausgaben (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 8 vom 15. April 2006, Seite 12 und 13). Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wird die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten und nicht erwerbsbedingten Aufwendungen fal­len gelassen. Ein Abzug „wie“ Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben entfällt damit, Steuerminderungen können nur noch über den Sonderausgabenabzug erreicht werden.

Weil zugleich die Anspruchsvoraussetzungen reduziert wurden, können Kinderbetreuungskosten künftig generell ab Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden, oh­ne dass eine Berufstätigkeit oder Krankheit etc. der Eltern vorausgesetzt wird. Die Höhe der Abzugsmöglichkeiten bleibt gleich – 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 €/Jahr/Kind.
Hinweis: Da Kinderbetreuungskosten künftig immer Sonderausgaben darstellen, werden sie nicht mehr bei der Ermittlung der Einkünfte, sondern erst vom „Gesamtbetrag der Einkünfte“ ab­gesetzt. Daher können sie auch nicht mehr zu einem steuerlichen Verlust führen bzw. diesen erhöhen. Sofern z.B. kommunale Gebührensatzungen für die Ermittlung von Kindergarten- oder Schulgebühren an steuerliche Einkommensbegriffe anknüp­fen, wird eine diesbezügliche Schlech­­­terstellung wegen der mög­lichen Erhöhung der Einkünfte durch eine weitere Gesetzesänderung ausdrücklich vermieden.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Besondere mediale Aufmerksam­keit fand die vorgesehene „minimale“ Erhöhung des Arbeit­nehmer-Pauschbetrags von 920€ auf 1.000€. Diese Erhöhung gilt nun bereits quasi rückwirkend ab 2011. Damit Arbeitgeber nicht unnötig mit Bürokratie belastet werden, ist der erhöhte Betrag beim Lohnsteuerabzug erstmals für Lohnzahlungszeiträume an­zu­wenden, die nach dem 30. Novem­ber 2011 enden, in der Regel also für Dezember 2011. Gleiches gilt für sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2011 zufließen.

Hinweis: Damit entfällt in diesem Fall für den Arbeitgeber die Verpflichtung, rückwirkend den Lohnsteuerabzug zu ändern.

Nachweis der Krankheitskosten

Mit Urteil vom 11. November 2010 entschied der Bundesfinanzhof, dass der Nachweis einer Krankheit bzw. der medizinischen Indikation nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Attest zu füh­ren ist (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2011, Seite 18). Obwohl dies auf den ersten Blick vorteilhaft erscheint, besteht das Risiko, dass Steuerpflichtige in Einzelfällen (spätestens) im finanz­gerichtlichen Verfahren ein Sach­verständigengutachten verlangen müssen und die medizinische In­dikation dann womöglich nicht mehr sicher festzustellen ist.

Um dieses Risiko auszuschließen, wurden die Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Indikation gesetzlich festgeschrie­ben. Unterm Strich stehen jetzt diejenigen Anforderungen im Gesetz bzw. in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die die Finanzverwaltung bereits bislang gestellt hat. Danach muss für Arzneien und Heilmittel die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorliegen. Heil­kuren, psychotherapeutische Behandlungen etc. wer­den als außergewöhnliche Belastung (nur) anerkannt, wenn vorab ein entsprechendes amts­ärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ausgestellt wird.

Hinweis: Die gesetzliche Festschreibung der Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Indikation soll in allen offenen Fällen gelten. Dadurch wird die oben genannte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs quasi ausgehebelt – nach Ansicht des Gesetzgebers aber nur, um die Steuerpflichtigen von dem Risiko eines fehlenden bzw. fehlerhaften Nachweises zu entlasten.

Verbilligte Vermietung

Nahe Angehörige vermieten sich Wohnraum nicht selten zu verbilligten Konditionen. Dies hat den Vorteil, dass die Mieteinnahmen nicht in der „eigentlichen“ Höhe versteuert werden müssen, die Ausgaben aber dennoch als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der volle Kostenabzug ist „problemlos“ nur möglich, wenn die Miete mindestens 75% der ortsüblichen Miete beträgt. Wird eine Miete von unter 75%, aber mindestens 56% vereinbart, prüft die Finanzverwaltung, ob dauerhaft überhaupt ein Totalüberschuss erreicht wer­den kann, und kürzt andernfalls die Werbungskosten.

Aus Vereinfachungsgründen gibt es künftig nur noch eine Prozentgrenze. Ein verbilligtes Mietverhältnis wird danach ohne Kürzung der Ausgaben anerkannt, wenn die vereinbarte Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt und die weiteren Voraussetzungen wie „ordentlicher Mietvertrag“ etc. erfüllt sind. Liegt die Miete unter 66% der ortsüblichen Miete, erfolgt generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen Teil und einen unentgeltlichen Teil, was einen anteiligen Verlust der Werbungskosten zur Folge hat.

Hinweis: Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2012. Das Erfordernis einer Totalüberschussprognose entfällt somit hin­sichtlich der verbilligten Miete.

Verbindliche Auskunft

Angesichts der zunehmenden Komplexität des Steuerrechts sind verbindliche Auskünfte für den Steuerpflichtigen ein wichtiges Instrument, um in Zweifelsfällen frühzeitig Rechts- und damit auch Planungssicherheit zu erhalten. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 hatte der Gesetzgeber eine Gebührenpflicht für verbindliche Aus­künfte der Finanzbehörden (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 16 vom 15. August 2007, Seite 18) eingeführt. Der für die Gebührenermittlung maßgebende sogenannte Gegenstandswert liegt derzeit zwischen (mindestens) 5.000€ und (höchstens) 30Mio.€. Nun hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, auf die Erhebung der Gebühr zu verzichten, sofern der Gegenstandswert weniger als 10.000€ beträgt. Bislang waren in solchen Fällen Gebühren zwischen 121€ und 196€ denkbar.

Hinweis: Der Gegenstandswert er­mittelt sich nach der steuerlichen Auswirkung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Die Neuregelung gilt für alle nach Verkün­dung des Steuervereinfachungsgesetzes gestellten Anträge.

Betriebsaufgabeerklärung

Bei ruhenden oder verpachteten „Betrieben“ entsteht in der Praxis gelegentlich Streit darüber, ob die Besteuerung der stillen Reserven anlässlich der Betriebsaufgabe nachträglich noch möglich ist. Beruft sich ein Steuerpflichtiger nämlich darauf, dass er den Betrieb schon vor etlichen Jahren („still und heimlich“) aufgegeben hat, ist das Jahr der tatsächlichen Betriebsaufgabe womöglich schon verjährt.

Künftig gilt eine gesetzliche Fiktion, wonach bei einer Betriebsunterbrechung oder -verpachtung im Ganzen der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung durch den Steuerpflichtigen als fortgeführt gilt.

Hinweis: Die Betriebsaufgabeerklärung wird nur für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt, wenn sie spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt.

Vorsteuerabzug für elektronische Rechnungen

In der Vergangenheit konnte der Vorsteuerabzug aus elektronisch übermittelten Rechnungen (per E-Mail oder Online-Abruf) nur vorgenommen werden, wenn sie eine elektronische Signatur ent­hielten oder im sogenannten EDI-Verfahren übermittelt wurden. Beide Möglichkeiten wurden von kleineren und mittelgroßen Unternehmen kaum genutzt.

Der Gesetzgeber hat nun rückwirkend zum 1. Juli 2011 beschlossen, dass der Vorsteuerabzug auch aus elektronisch übermittelten Rechnungen vorgenommen werden kann, wenn sie keine qualifizierte elektronische Signatur enthalten (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 12 vom 15. Juni 2011, Seite 18).

Hinweis: Weil bis zum Erlass eines verbindlichen Schreibens des Bundesfinanzministeriums noch immer nicht ganz klar ist, wie die Rechnungsprüfungspflichten des Leistungsempfängers „finanzamts­sicher“ dokumentiert werden müssen, sollte jeder Unternehmer mit seinem steuerlichen Berater kurzfristig abstimmen, welche Schritte zur Prüfung, Dokumentation und Aufbewahrung (Speicherung) rein elektronisch übermittelter Rechnungen vorzunehmen sind und wie der Verfahrensablauf betriebsintern dokumentiert wer­den kann. Unabhängig davon ist es nach wie vor möglich, dem Empfang von elektronischen Rechnungen steuerwirksam zu widersprechen. Der Rechnungs­aus­steller muss dann eine herkömmliche Rechnung auf Papier über­mitteln. Aber auch für diese besteht dann eventuell die allgemeine Verpflichtung, die Rechnungsprüfungsschritte zu dokumentieren.

Weitere ausgewählte Änderungen in Kürze

  • Im Rahmen einer sogenannten Umsatzsteuer-Nachschau (spezielle Prüfung der Finanzbehörden nur für Zwecke der Umsatzsteuer) können künftig auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Urkunden, Rechnungen etc. eingesehen werden.
  • Der vereinfachte Spendennachweis in Katastrophenfällen wurde gesetzlich geregelt.
  • Die verschiedenen Möglichkeiten der Ehegattenveranlagung wurden neu geordnet und zugleich vereinfacht. Die getrennte Veranlagung entfällt. Stattdessen gibt es aber die Möglichkeit der Einzelveranlagung von Ehegatten. Die Auswirkungen sind „nahezu“ identisch.


Hinweis: Die vereinfachte „Ehegattenveranlagung“ wird allerdings erst ab 2013 angewendet.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(21):11-11