Steuertipps zum Jahresende

Gestaltungsempfehlungen noch für 2011


Helmut Lehr

Soweit zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich, erfordert die aktuelle Steuergesetzgebung dieses Jahr keine übereilten Handlungen, um wesentliche Steuervorteile zu retten. Kurzfristig lassen sich mit den „klassischen Gestaltungsmaßnahmen“ noch Effekte erzielen.

Ausgaben vorziehen

Der steuerliche Gewinn kann immer durch kurzfristige Investitionen beeinflusst werden. Dies dürfte sinnvoll sein, wenn man von einem Gewinnrückgang und damit einer tendenziell niedrigeren Steuerbelastung für 2012 ausgeht. Ob jedoch bislang gar nicht vorgesehene Maßnahmen nur aus steuerlichen Gründen umgesetzt werden sollten, muss gründlich geprüft werden. Zudem ist zu beachten, dass bei der Anschaffung von betrieblichem Anlagevermögen im Dezember nur 1/12 der Jahresabschreibung berücksichtigt wird und sich ein Großteil der Investition erst in Folgejahren auswirkt.

Hinweis: Die degressive Abschreibung kann für nach dem 31. Dezember 2010 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter der­zeit nicht in Anspruch genommen werden. Eine kurzfristige Wiedereinführung steht auch nicht unmittelbar bevor.

Investitionsabzugsbetrag

Beträgt das steuerliche Betriebsvermögen der Apotheke maximal 235.000€, könnte über die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen nachgedacht werden. Dadurch lässt sich eine vorge­zogene Gewinnminderung für künf­tige Anschaffungen in Höhe von maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- und Her­stellungskosten erreichen. Dies gilt jedoch nur bei abnutz‑­baren, beweglichen Anlagegütern.

Hinweis: Die auf 335.000€ erhöhte Betriebsvermögensgrenze galt nur in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

„Kleinere“ Ergebnissteuerungen lassen sich kurzfristig durch die Anschaffung sogenannter ge­ring­wertiger Wirtschaftsgüter erreichen. Betragen die Anschaffungs­kosten (netto, ohne Umsatzsteuer) maximal 410€, ist eine So­fort­abschreibung möglich. Alternativ können die Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre „abgeschrieben“ werden, sofern die Anschaffungskosten mehr als 150€ und maximal 1.000€ betragen.

Tipp: Die Sofortabschreibung kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in voller Höhe geltend gemacht werden, es erfolgt keine „Zwölftelung“ wie bei der regulären Abschreibung.

Vorauszahlungen mindern

Ein Antrag auf Herabsetzung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen kann zusätzliche Li­quidität freisetzen. Wird der An­trag noch im November gestellt, mindert sich bereits die Rate für das 4. Quartal (Fälligkeit: 10. Dezember 2011), sofern das Finanzamt mit der Bearbeitung nachkommt. Generell sind die Behörden angewiesen, Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen „unverzüglich“ zu bearbeiten.

Hinweis: Die Herabsetzung von Vorauszahlungen sollte natürlich nicht „ins Blaue“ hinein beantragt werden, sondern nur, wenn auch tatsächlich mit einem – ge­gen­über dem der ursprünglichen Festsetzung zugrunde liegenden– ver­minderten Ergebnis zu rechnen ist.

Fremdleistungen

Haushaltsnahe Dienst-, Pfle­ge- und Betreuungsleistungen werden mit 20% der Aufwendungen gefördert (direkte Steuerermäßigung), höchstens mit 4.000€/ Jahr. Für Handwerkerleistungen beträgt die Steuerermäßigung ebenfalls 20%, maximal 1.200€/Jahr. Bei we­niger dringenden Arbeiten lässt sich die Inanspruchnahme zeitlich recht gut steuern.

Tipp: Sollte der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (Rechnun­gen bis zu 6.000€) noch nicht ausgeschöpft worden sein, ist zu überlegen, ob ohnehin geplante Maßnahmen noch in diesem Jahr bezogen und bezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass nur die reinen Arbeitskosten begünstigt sind – die eigentlichen Handwerkerrechnungen können also mitunter deutlich höher ausfallen.

Vermögen auf Kinder verlagern

Ab 2012 spielt es für die Gewährung von Kindergeld grundsätzlich keine Rolle mehr, ob der Nachwuchs über eigene Einkünfte und Bezüge verfügt (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2011, Seite 11 bis 13). Daher könnte es im Einzelfall überlegenswert sein, noch vor dem Jahreswechsel (Spar-)Vermögen auf Kinder zu übertragen, insbesondere wenn diese keine nennenswerten Einkünfte erzielen und deshalb unterm Strich keine oder nur geringe Steuern zahlen.

Tipp: Auch wenn Kapitalerträge einheitlich der Abgeltungsbesteuerung unterliegen, kann eine Übertragung sinnvoll sein, da im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf Antrag eine Günstigerprüfung erfolgt. Übersteigen die Einkünfte der Kinder dann nicht die steuerlichen Freibeträge (Grundfreibetrag, Sparer-Pauschbetrag etc.), fällt unterm Strich gar keine Steuer an. Au­ßer­dem können frühzeitige Vermögensübertragungen zur „Vorbereitung“ der Erbfolge insoweit steuergünstig sein, als die erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden dürfen.

Tilgung von Kapitalanlage-Krediten

Laufende Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen können seit Inkrafttreten der Abgeltungssteuer (1. Januar 2009) i.d.R. nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalanleger, die vor einigen Jahren Investments „auf Pump“ erworben und das Darlehen noch nicht vollständig getilgt haben, sollten über eine vorzeitige (zumindest teilweise) Ablösung nachdenken. Schließlich entstehen andernfalls weiterhin Schuldzinsen, die steuerlich nicht begünstigt sind.

Tipp: Angesichts der niedrigen Habenzinsen ist allgemein zu überlegen, ob freies Kapital zur Schuldentilgung eingesetzt wird.

Verluste aus Kapitalvermögen: Stichtag 15. Dezember!

Die Regelungen über die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung sind sehr komplex. Dazu werden teils unterschiedliche Verlustverrechnungstöpfe durch die Banken gebildet. Ein Verlustausgleich zwischen Depots bei verschiedenen Banken ist allerdings nicht vorgesehen – dieser kann aber durch Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Abgabe An­lage KAP) erreicht werden. Das funktioniert jedoch nur dann, wenn die Bank, bei der die Verluste entstanden sind, eine gesonderte Verlustbescheinigung ausstellt.

Tipp: Der Antrag auf Erteilung einer solchen Bescheinigung ist unwiderruflich und kann nur bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres gestellt werden. Wer eine bankübergreifende Verrechnung wünscht, muss die Frist unbedingt einhalten.

Beantragt der Steuerpflichtige keine Bescheinigung oder stellt er den Antrag zu spät, werden die Verluste weiterhin im Verrechnungstopf belassen und mit (etwaigen) künftigen Einnahmen verrechnet. Eine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung für das laufende Jahr scheidet dann aus. Deshalb ist es auch nicht möglich, nachträglich eine Bescheinigung für „ältere Steuerjahre“ (z.B. 2010) zu bekommen.

Wurde eine Bescheinigung erteilt, stellt die Bank den entsprechenden Verlustverrechnungstopf auf null. Auf diese Weise soll eine doppelte Berücksichtigung von Verlusten vermieden werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(22):11-11