Steuer-Spartipp

Steuern sparen mit privaten bzw. geschenkten Gegenständen


Helmut Lehr

Vorgaben der Rechtsprechung


Das Finanzgericht München hat aktuell in einem vergleichbaren Fall den Werbungskostenabzug zwar abgelehnt, aber zugleich wichtige Vorgaben für die Berücksichtigung von zuvor überwiegend privat genutzten Gegenständen gemacht1). Danach ist Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich kommt ein Werbungskostenabzug nach Umwidmung auch für geschenkte Wirtschaftsgüter in Betracht.
  • Bei der Umwidmung eines zuvor privat genutzten Wirtschaftsguts sind die Anschaffungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer laut amtlicher Abschreibungstabelle einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen.
  • Als Werbungskosten kann im Wege der Abschreibung dann nur der Teil der Anschaffungskosten abgesetzt werden, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.
  • Es beginnt im Zeitpunkt der Umwidmung keine neue Abschreibung von einem „fiktiven Einlagewert“. Das bedeutet: Ist die eigentliche Nutzungsdauer (z.B. drei Jahre für Laptops) bereits abgelaufen, scheidet ein zu­‑sätz­licher Werbungskostenabzug durch Umwidmung aus.
  • Ein Sofortabzug für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter ist allerdings möglich, wenn der „gedankliche“ Restbuchwert bei Umwidmung nicht mehr als 410€ beträgt.


Hinweis: Im Fall, den das Finanzgericht München entscheiden musste, scheiterte der Werbungskostenabzug, da der Kläger nicht nachweisen konnte, wann er die Gegenstände angeschafft hatte. Die vorgelegten Bilder ließen offenbar auch keine Rückschlüsse auf das Alter zu. Deshalb sollte in der Praxis unbedingt entsprechende Beweisvorsorge (ursprüngliche Rechnung aufheben!) getroffen werden.

Einlage in das Betriebsvermögen

Selbstständige Apotheker müssen etwas andere Spielregeln beachten, da grundsätzlich jede Einlage mit dem sogenannten Teilwert (ggf. Schätzung des gemeinen/„aktuellen“ Werts) anzusetzen ist. Dies gilt auch für geschenkte Wirtschaftsgüter.

Hinweis: Erfolgte die Anschaffung eines eingelegten Wirtschaftsguts, das bis zur Einlage nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage, sind maximal die um die gedachten Abschreibungen verminderten Anschaffungskosten anzusetzen („fiktiver Restbuchwert“).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(22):17-17