Helmut Lehr
Räumlichkeiten im Elternhaus
Schwierigkeiten bei der steuerlichen Geltendmachung einer doppelten Haushaltsführung haben insbesondere Ledige, die ihren „Hauptwohnsitz“ noch im Elternhaus haben. Unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Arbeitnehmer, die – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind oder in der Wohnung der Eltern lediglich ein Zimmer nutzen, gar keinen eigenen Hausstand haben2). Deshalb könnten sie auch keinen „doppelten“ Haushalt führen.
Hinweis: Wer im Elternhaus eine eigene (möglichst abgeschlossene) Wohnung bzw. entsprechende Räumlichkeiten „unterhält“, hat deutlich bessere Chancen, Aufwendungen für eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort steuerlich geltend machen zu können3).
Aktuelle Rechtsprechung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 9. Juni 2011 4) bestätigt, dass der eigene Hausstand im Elternhaus nicht zwangsläufig aus einer „vollwertigen“ Wohnung bestehen muss. So kann es unter Umständen genügen, wenn sich ein Steuerpflichtiger in der von den Eltern überlassenen Wohnung die Sanitäreinrichtungen mit seiner Schwester teilt oder die Wohnung über keine eigene Küche, sondern z.B. nur über eine „Ecke“ mit Mikrowellengerät und Kühlschrank verfügt.
Hinweis: Dies wurde in besonders gelagerten Fällen bereits vom Bundesfinanzhof bestätigt.
Kein eigener Hausstand
Die Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg war dennoch erfolglos, weil das Gericht nicht davon überzeugt werden konnte, dass die Steuerpflichtige im Elternhaus selbst einen eigenen Hausstand unterhielt. Sie teilte sich mit ihrer Zwillingsschwester an Wochenenden(!) die Räumlichkeiten im Obergeschoss des Elternhauses (drei Zimmer, Bad, Küchennische mit einer Grundfläche von ca. 100m2). Ihr Wohn-/Schlafzimmer verfügte über eine Schlafcouch, das Geschirr wurde – mangels Spüle – nach eigenen Angaben im Waschbecken des Badezimmers gespült. Nach Aussagen des Vaters war eine monatliche Kos-tenbeteiligung von 50€ an die Eltern zu entrichten. Außerdem aß die Tochter an Sonntagen bei den Eltern mit und wusch dort auch ihre Wäsche.
Hinweis: Das Gericht zweifelte auch daran, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt noch am elterlichen Wohnort hatte. Sie war im Streitjahr schon seit fünf Jahren auswärtig beschäftigt und unterhielt dort eine viel größere Eigentumswohnung. Außerdem hatte sie auch am Beschäftigungsort nennenswerte persönliche Beziehungen zu einem Familienmitglied, weil ihre Zwillingsschwester unter der Woche ebenfalls in ihrer Nähe wohnte.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(23):17-17